Anl. 1 K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2024 bis 31.12.9999
ANM zu (§ 5LGBl Nr 63/2024: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl)Landesgesetzblatt Nr 99/1994).

ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate63 aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Art I Z 2 (§ 9 Abs. 12024,) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

  1. (3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

    Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.

    Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
    Inkrafttretensbestimmungen
    1. (1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Art. I Z 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 5, dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2024

In Kraft vom 28.06.2022 bis 06.08.2024
ANM zu (§ 5LGBl Nr 63/2024: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl)Landesgesetzblatt Nr 99/1994).

ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate63 aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Art I Z 2 (§ 9 Abs. 12024,) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

  1. (3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).

    Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.

    Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
    Inkrafttretensbestimmungen
    1. (1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Art. I Z 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 5, dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

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