Anl. 1 K-WW 1998 K

WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2023 bis 31.12.9999
Anlage (zu § 3LGBl Nr 74/2023)Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2023,)

MaßnahmenDiese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Schongebiet - Kernzone Bewertungsstufe

1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung

1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne

unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 0

1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit

unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 1

2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe 3

3.

Sonstige Eingriffe in den Untergrund

3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.

(ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer

land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2

3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2

3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von

vergleichbaren Verkehrswegen 2

4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen

baulichen Anlagen

4.1 ohne Abwasseranfall 1

4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder

Verrieselung etc. 2

4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung

oder Verrieselung etc. 3

4.4 Errichtung von Friedhöfen 3

4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

mit Kontakt mit dem Grundwasser 3

4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2

4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung

von Abwässern und Klärschlamm 3

4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von

Schipisten 2

4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung

von nativem Wasser 2

4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen

und/oder biologischen Zusätzen 3

5. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,

Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

außerhalb gesicherter Gebäude 3

5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der

über den Tagesbedarf hinausgehenden MengeLandesgesetzblatt folgenden Monatsersten in versperrbarenKraft.

und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und

forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0

6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm

6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3

6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3

6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3

6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3

7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende

Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische

Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes

7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0

7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2

Stand vor dem 31.10.2023

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.10.2023
Anlage (zu § 3LGBl Nr 74/2023)Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2023,)

MaßnahmenDiese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Schongebiet - Kernzone Bewertungsstufe

1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung

1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne

unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 0

1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit

unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 1

2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe 3

3.

Sonstige Eingriffe in den Untergrund

3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.

(ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer

land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2

3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2

3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von

vergleichbaren Verkehrswegen 2

4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen

baulichen Anlagen

4.1 ohne Abwasseranfall 1

4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder

Verrieselung etc. 2

4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung

oder Verrieselung etc. 3

4.4 Errichtung von Friedhöfen 3

4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

mit Kontakt mit dem Grundwasser 3

4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2

4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung

von Abwässern und Klärschlamm 3

4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von

Schipisten 2

4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung

von nativem Wasser 2

4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen

und/oder biologischen Zusätzen 3

5. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,

Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

außerhalb gesicherter Gebäude 3

5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der

über den Tagesbedarf hinausgehenden MengeLandesgesetzblatt folgenden Monatsersten in versperrbarenKraft.

und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und

forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0

6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm

6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3

6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3

6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3

6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3

7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende

Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische

Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes

7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0

7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten