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Festlegung
(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 1 bis 5 und Abs 7 bis 14 und Abs 16 festgelegt.
(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 6, 15 und Abs 17 festgelegt.
Festlegung
(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 1 bis 5 und Abs 7 bis 14 und Abs 16 festgelegt.
(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 6, 15 und Abs 17 festgelegt.