§ 1 K-WW 1998 K Festlegung

WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2023 bis 31.12.9999
§ 1

Festlegung

(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 1 bis 5 und Abs 7 bis 14 und Abs 16 festgelegt.

(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 6, 15 und Abs 17 festgelegt.

  1. (1)Absatz einsZum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 14, 16 und 18 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (Paragraph 35, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 und 17 festgelegt.

Stand vor dem 31.10.2023

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.10.2023
§ 1

Festlegung

(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 1 bis 5 und Abs 7 bis 14 und Abs 16 festgelegt.

(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Abs 6, 15 und Abs 17 festgelegt.

  1. (1)Absatz einsZum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 14, 16 und 18 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (Paragraph 35, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 und 17 festgelegt.

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