§ 3 K-WW 1998 K Anordnungen

WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2023 bis 31.12.9999
§ 3

Anordnungen

(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes (Kernzone) sind die in der Anlage aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen

a)

0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),

b)

1 - anzeigepflichtig,

c)

2 - bewilligungspflichtig,

d)

3 - nicht zulässig.

(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl Nr 227/1969, zuletzt in der Fassung BGBl Nr 657/1996, unterliegt.

(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen
    1. a)Litera a0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),
    2. b)Litera b1 - anzeigepflichtig,
    3. c)Litera c2 - bewilligungspflichtig,
    4. d)Litera d3 - nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 3, ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.10.2023

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.10.2023
§ 3

Anordnungen

(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes (Kernzone) sind die in der Anlage aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen

a)

0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),

b)

1 - anzeigepflichtig,

c)

2 - bewilligungspflichtig,

d)

3 - nicht zulässig.

(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl Nr 227/1969, zuletzt in der Fassung BGBl Nr 657/1996, unterliegt.

(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen
    1. a)Litera a0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),
    2. b)Litera b1 - anzeigepflichtig,
    3. c)Litera c2 - bewilligungspflichtig,
    4. d)Litera d3 - nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 3, ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

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