(1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
(5) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit individueller Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und sozialen Inklusion sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt werden, die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden und Nachteilen bei der Geltendmachung von Rechten im Verfahren, insbesondere geschlechtsspezifischen und solchen, die sich aus familienspezifischen Lebensverhältnissen ergeben, entgegengewirkt wird. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.
(6) Die mit der Durchführung von Aufgaben des Case Managements, der Sozialarbeit und der psychosozialen Beratung und Betreuung betrauten Personen müssen dafür fachlich und persönlich geeignet sein.
(7) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.
Zur Erreichung der in § 1 genannten und im Rahmen der Sozialplanung entwickelten Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als Träger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, welche die Existenzsicherung gewährleisten sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das soziale Leben fördern.
(1) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion hat zum Ziel, die dauerhafte soziale, kulturelle und arbeitsmarktbezogene Eingliederung oder Wiedereingliederung zu fördern und zu erleichtern.
(2) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion erfolgt durch die Entwicklung, Bereitstellung und Finanzierung zielgruppenspezifischer Projekte und Angebote in Kooperation und Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice sowie anderen Einrichtungen, wozu insbesondere Beratung, Betreuung und Coaching, Basisbildung, Vorbereitung auf die Absolvierung einer weiterführenden Schule oder beruflichen Ausbildung und Beschäftigungsmaßnahmen zählen.
(3) Die Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde Wien geleistet.
(4) Hilfe suchende und empfangende Personen haben an den Projekten und Angeboten zur Eingliederung oder Wiedereingliederung mitzuwirken
Das Land Wien trifft insbesondere im Bereich der Wohnungssicherung Vorsorge für das Bestehen niederschwelliger und bedarfsgerechter Beratungs- und Betreuungsangebote.
(1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
1. | zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, | |||||||||
2. | seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss, | |||||||||
3. | die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, | |||||||||
4. | einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. |
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. | Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005); | |||||||||
2. | Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige; | |||||||||
2a. | Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind; | |||||||||
3. | Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten; | |||||||||
4. | Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde, | |||||||||
5. | Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3. | |||||||||
6. | Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn | |||||||||
a. | die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder | |||||||||
b. | die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt. |
(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.
(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. | zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen, | |||||||||
2. | an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, | |||||||||
3. | eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen, | |||||||||
4. | Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist, | |||||||||
5. | zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und | |||||||||
6. | ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen, | |||||||||
7. | ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist, | |||||||||
8. | Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen. |
(2) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser
1. | zur Erörterung des Antrages oder | |||||||||
2. | zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder | |||||||||
3. | zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten, | |||||||||
persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist. |
Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen:
1. | einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, über den mit Bescheid zu entscheiden ist, | |||||||||
2. | ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach § 33, | |||||||||
3. | ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, | |||||||||
4. | ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach § 14a. |
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung ausgenommen.
Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Anrechnung ausgenommen.
Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1 oder aus Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind (etwa durch den Nachweis, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1 oder 2 stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde). § 24 findet keine Anwendung.
Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die pfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches Voraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen der Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Die Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von jeweils mehr als drei Monaten neu zu laufen, wobei die Zeiträume der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. | die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder | |||||||||
2. | die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder | |||||||||
3. | gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. |
(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.
(1) Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen ex lege soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Wiener Mindestsicherung abgedeckt ist.
(2) Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
(3) Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(4) Die Hilfe suchende oder empfangende Person ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Geldleistungen, die trotz Ruhen des Anspruchs ausbezahlt wurden, sind zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung aufzurechnen.
(5) Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus nur einer anspruchsberechtigten Person, erlischt der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts, Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ex lege mit dem Tod.
(1) Als Sachleistungen gelten alle vermögenswerten Leistungen sowie Geldleistungen, die nach Abs. 2 an dritte Personen ausgezahlt werden.
(2) Wenn die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder dies aufgrund der Besonderheit des Falles erforderlich ist, können Leistungen der Wiener Mindestsicherung an Dritte, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, ausgezahlt werden. Über die Auszahlung an Dritte ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Als Leistungen gemäß Abs. 2 gelten:
1. | Leistungen zur Deckung der Wohnkosten, | |||||||||
2. | Leistungen zur Deckung des Energiebedarfs. |
(4) Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Abs. 2 abgeändert werden.
Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.
(1) Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.
(2) Die Leistungen werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
(3) Die Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Begünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zustehen.
(1) Wird ein Verfahren wiederaufgenommen und ergibt sich im wiederaufgenommenen Verfahren, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern.
(2) Wird im Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 3) der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung im entsprechenden Ausmaß zurückzufordern.
(3) Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. § 21 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, so gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Wiener Mindestsicherung über, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.
(1) Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig.
(2) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens. Über den Kostenersatzanspruch ist mit Bescheid zu entscheiden.
(1) Wer einer Hilfe suchenden Person so dringende Hilfe geleistet hat, dass der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige entstanden sind. Nach der Anzeige entstandene Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie entstanden sind, bevor der Magistrat über die Zuerkennung von Leistungen entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur in jenem Ausmaß zu ersetzen, das auch bei Hilfeleistung durch den Träger der Wiener Mindestsicherung entstanden wäre.
(4) Über den Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden.
Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Wiener Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften. Die Abdeckung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 24a hat vorrangig nach Maßgabe der Bestimmungen des § 324 Abs. 1 ASVG zu erfolgen.
(1) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
1. | Höhe des Lohnes oder Gehaltes; | |||||||||
2. | Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) | |||||||||
3. | Wert der Naturalbezüge; | |||||||||
4. | Höhe und Art der Zulagen; | |||||||||
5. | Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes; | |||||||||
6. | Höhe und Art der Beihilfen; | |||||||||
7. | Höhe der gesetzlichen Abzüge; | |||||||||
8. | Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen; | |||||||||
9. | Anzahl der Monatsbezüge; | |||||||||
10. | Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses. |
(2) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
1. | Vor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters; | |||||||||
2. | Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung; | |||||||||
3. | Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung; | |||||||||
4. | Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung; | |||||||||
5. | Beginn und Ende des Mietverhältnisses. |
(3) Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. | Stand des Verfahrens; | |||||||||
2. | Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses; | |||||||||
3. | Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses. |
(4) Wohnt eine Partei in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. | Aufnahme- und Entlassungsdatum; | |||||||||
2. | Aufenthaltsdauer; | |||||||||
3. | Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags. |
(5) Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (§ 18) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. | Höhe der Teilbeträge; | |||||||||
2. | Rückstände, Ratenvereinbarung. |
(6) Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. | Beginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme; | |||||||||
2. | Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme. |
(1) Träger der Wiener Mindestsicherung ist das Land Wien.
(2) Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4) Der Träger der Wiener Mindestsicherung kann für die Entwicklung, Erbringung und Beschaffung von Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 14 Abs. 2 eine Zusammenarbeit mit dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF) auf Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren. Die Angebote müssen geeignet sein, die soziale Integration, das Selbsthilfepotenzial, die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Hilfe suchenden und empfangenden Personen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann auch die Koordination mit anderen arbeitsmarktpolitischen Einrichtungen des Bundes und des Landes sowie die Nutzung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) umfassen. Der Kooperationsvertrag hat insbesondere den konkreten Gegenstand der Kooperation, die für eine koordinierte Vorgangsweise erforderlichen Abstimmungsprozesse, die Finanzierung zu beschaffender arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sowie die wechselseitigen Berichtspflichten zu regeln.
Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und Pflichten (§ 6 und § 6a) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß § 15 zu enthalten.
(2) Zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und zur Verhinderung von Diskriminierungen und Gewalt aus geschlechtsspezifischen Gründen oder aufgrund anderer (familien-)spezifischer Lebensverhältnisse, ist ein sensibles Vorgehen zu gewährleisten. Es ist auch sicherzustellen, dass sich betroffene Personen aktiv an Verfahren beteiligen können. Die Behörde hat im begründeten Anlassfall betroffene Personen sowie auch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, persönlich zu laden und diese niederschriftlich über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren sowie insbesondere die Möglichkeiten der Auszahlung von Leistungen der Mindestsicherung zu informieren.
(3) Bei Vorliegen der Umstände des Abs. 2 hat die Behörde darüber hinaus den Beteiligten die Möglichkeit für ein sozialarbeiterisches Beratungsgespräch einzuräumen. Im Rahmen der sozialarbeiterischen Beratungen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass allfällige Benachteiligungen Einzelner verhindert werden und die aktive Beteiligung aller gefördert wird.
(1) Kommt eine Zuerkennung von Leistungen gegen Sicherstellung in Betracht, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des nicht verwertbaren Vermögens, das für die Sicherstellung in Betracht kommt, über die erforderlichen Verfahrensschritte und die von ihr oder ihm zu erfüllende Bedingung zu belehren.
(2) Die Einverleibung der Höchstbetragshypothek im Grundbuch erfolgt nach Rechtskraft des Bescheides oder des Erkenntnisses.
(3) Hilfe gegen Sicherstellung kann auch ohne aktuelle Notlage zuerkannt werden, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Beschwerden gegen diese Bescheide (§ 31 Abs. 3) haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei erstmaliger Zuerkennung gegen Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art oder des Ausmaßes der Notlage erforderlich ist.
Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des § 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(1) Sind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, über deren Leistungen, Rückforderungen oder Kostenersatz gemeinsam abgesprochen wurde, so gilt die Beschwerde (§ 31 Abs. 3) einer dieser Personen für alle.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Wiener Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Auf das Recht der Beschwerde (§ 31 Abs. 3) kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zulässig.
Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(1) Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei
1. | einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen, | |||||||||
2. | Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention). |
(2) Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Leistungen der Wiener Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(3) Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Abs. 2 erbringt das Land Wien als Träger der Wiener Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Förderwerberinnen und Förderwerber haben zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden.
(5) Förderungen werden in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden.
(6) Wurde die Zusage von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht und treten später besonders berücksichtigungswürdige Umstände ein, kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
(7) Eine Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt oder die Förderung nicht entsprechend der Zweckbindung verwendet wurde.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35; | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12; | |||||||||
4. | Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Richtlinie 2011/95/EU , S. 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2017 S. 58; | |||||||||
5. | Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L. 343 vom 23.12.2011 S. 1; | |||||||||
6. | Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1. |
Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083]
Änderung
LGBl. Nr. 02/2011
LGBl. Nr. 06/2011
LGBl. Nr. 16/2013
LGBl. Nr. 29/2013
LGBl. Nr. 02/2018 CELEX-Nrn.: 32011L0051, 32011L0095 und 32011L0098
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeines |
§ 1. | Ziele und Grundsätze |
§ 2. | Maßnahmen zur Existenzsicherung |
§ 2a. | Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion |
§ 2b. | Wohnungssicherung |
2. Abschnitt | |
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung |
§ 3. | Erfasste Bedarfsbereiche |
§ 4. | Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen |
§ 5. | Personenkreis |
§ 6. | Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen |
§ 6a. | Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen |
§ 7. | Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs |
§ 8. | Mindeststandards |
§ 9. | Mietbeihilfe |
§ 10. | Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen |
§ 11. | Beschäftigungsbonus und Freibetrag |
§ 12. | Anrechnung von Vermögen |
§ 13. | Zuerkennung gegen Sicherstellung |
§ 14. | Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen |
Teilnahme an Gesprächen im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung | |
§ 15. | Kürzung der Leistungen |
§ 16. | Ablehnung und Einstellung der Leistungen |
§ 17. | Ruhen und Erlöschen von Ansprüchen |
§ 18. | Sachleistungen |
§ 19. | Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen |
§ 20. | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung |
3. Abschnitt | |
Rückforderung und Ersatz |
§ 21. | Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch |
§ 22. | Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Beschwerdeverfahren |
§ 23. | Kostenersatz durch Dritte |
§ 24. | Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt |
Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen | |
§ 25. | Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung |
§ 26. | Kostenersatz an Dritte |
§ 27. | Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung |
4. Abschnitt | |
Amtshilfe und Datenschutz |
§ 28. | Amtshilfe |
§ 29. | Mitwirkung Dritter |
§ 30. | Datenschutz |
5. Abschnitt | |
Besondere Verfahrensbestimmungen |
§ 31. | Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel |
§ 32. | Antragstellung |
§ 33. | Information und geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren |
§ 34. | Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung |
§ 35. | Entscheidungsfrist |
§ 36. | Beschwerde |
§ 37. | Verzicht auf das Beschwerderecht |
§ 38. | Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen |
6. Abschnitt | |
Förderungen |
§ 39. | Vertragliche Leistungen |
Beschäftigungsbonus plus | |
§ 40. | Förderansuchen und Zusage |
7. Abschnitt | |
Sozialplanung |
§ 41. | Strategische Sozialplanung, Berichtswesen und Leistungsplanung |
8. Abschnitt | |
Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten |
§ 42. | Verweisungen |
§ 43. | Umsetzungshinweise |
§ 44. | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |