Gesamte Rechtsvorschrift WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

WMG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 WMG Ziele und Grundsätze


(1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

(5) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit individueller Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und sozialen Inklusion sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt werden, die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden und Nachteilen bei der Geltendmachung von Rechten im Verfahren, insbesondere geschlechtsspezifischen und solchen, die sich aus familienspezifischen Lebensverhältnissen ergeben, entgegengewirkt wird. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.

(6) Die mit der Durchführung von Aufgaben des Case Managements, der Sozialarbeit und der psychosozialen Beratung und Betreuung betrauten Personen müssen dafür fachlich und persönlich geeignet sein.

(7) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.

§ 2 WMG Maßnahmen zur Existenzsicherung


Zur Erreichung der in § 1 genannten und im Rahmen der Sozialplanung entwickelten Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als Träger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, welche die Existenzsicherung gewährleisten sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das soziale Leben fördern.

§ 2a WMG Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion


(1) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion hat zum Ziel, die dauerhafte soziale, kulturelle und arbeitsmarktbezogene Eingliederung oder Wiedereingliederung zu fördern und zu erleichtern.

(2) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion erfolgt durch die Entwicklung, Bereitstellung und Finanzierung zielgruppenspezifischer Projekte und Angebote in Kooperation und Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice sowie anderen Einrichtungen, wozu insbesondere Beratung, Betreuung und Coaching, Basisbildung, Vorbereitung auf die Absolvierung einer weiterführenden Schule oder beruflichen Ausbildung und Beschäftigungsmaßnahmen zählen.

(3) Die Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde Wien geleistet.

(4) Hilfe suchende und empfangende Personen haben an den Projekten und Angeboten zur Eingliederung oder Wiedereingliederung mitzuwirken

§ 2b WMG Wohnungssicherung


Das Land Wien trifft insbesondere im Bereich der Wohnungssicherung Vorsorge für das Bestehen niederschwelliger und bedarfsgerechter Beratungs- und Betreuungsangebote.

§ 3 WMG Erfasste Bedarfsbereiche


(1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

§ 4 WMG Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen


(1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.

§ 5 WMG


(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1.

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

2.

Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

2a.

Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

5.

Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.

6.

Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn

a.

die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

b.

die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.

§ 6 WMG


(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1.

zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2.

an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

3.

eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4.

Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5.

zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6.

ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

7.

ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,

8.

Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.

(2) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser

1.

zur Erörterung des Antrages oder

2.

zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder

3.

zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten,

persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist.

§ 6a WMG Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen


Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen:

1.

einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, über den mit Bescheid zu entscheiden ist,

2.

ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach § 33,

3.

ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien,

4.

ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach § 14a.

§ 7 WMG


  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
  2. (2)Absatz 2Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
    1. 1.Ziffer einsVolljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist. Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, oder 4 anzuwenden ist.
    2. 2.Ziffer 2Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
    3. 3.Ziffer 3Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
    4. 4.Ziffer 4Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2/2018 vom 31.1.2018

§ 9 WMG


  1. (1)Absatz einsEin über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  2. (2)Absatz 2Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, erhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDen Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.
    2. 2.Ziffer 2Die Restmiete nach Z 1 ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.Die Restmiete nach Ziffer eins, ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.
    3. 3.Ziffer 3Von dem nach Z 2 ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.Von dem nach Ziffer 2, ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.
  4. (4)Absatz 4Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
  5. (5)Absatz 5Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Abs. 3 Z 2 erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.
  6. (6)Absatz 6Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 10 WMG


  1. (1)Absatz einsAuf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.
  4. (4)Absatz 4Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
  5. (5)Absatz 5Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben davon unberührt.
  6. (6)Absatz 6Von der Anrechnung ausgenommen sind:
    1. 1.Ziffer einsLeistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988 und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988,
    2. 2.Ziffer 2Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,
    3. 3.Ziffer 3Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,
    4. 4.Ziffer 4freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
    5. 5.Ziffer 5Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3,Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 3,,
    6. 6.Ziffer 6Leistungen, die bundesgesetzlich als nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anrechenbar bezeichnet werden,
    7. 7.Ziffer 7Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
    8. 8.Ziffer 8Entschädigungen für Tätigkeiten bei Wahlen als Beisitzer oder Beisitzerin, Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerin oder Vertrauensperson,
    9. 9.Ziffer 9Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die an Mieterinnen oder Mieter von Gebietskörperschaften zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden.

§ 11 WMG Beschäftigungsbonus und Freibetrag


Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung ausgenommen.

§ 11a WMG


Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Anrechnung ausgenommen.

§ 11b WMG


  1. (1)Absatz einsBedarfsgemeinschaften gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 gebührt pro anspruchsberechtigter Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz, sofern diese nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Monat.Bedarfsgemeinschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, gebührt pro anspruchsberechtigter Person gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, sofern diese nicht unter Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, pro Monat.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschlag nach Abs. 1 ist eine Unterstützungsleistung für armutsgefährdete Familien, die der Deckung eines Sonderbedarfs einer höheren finanziellen Belastung sowie einer angemessenen Lebensführung von erziehenden Personen dient.Der Zuschlag nach Absatz eins, ist eine Unterstützungsleistung für armutsgefährdete Familien, die der Deckung eines Sonderbedarfs einer höheren finanziellen Belastung sowie einer angemessenen Lebensführung von erziehenden Personen dient.
  3. (3)Absatz 3Die Beträge des Zuschlages nach Abs. 1 werden allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Die Beträge des Zuschlages nach Absatz eins, werden allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 12a WMG


Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1 oder aus Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind (etwa durch den Nachweis, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1 oder 2 stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde). § 24 findet keine Anwendung.

§ 13 WMG


 Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die pfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches Voraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen der Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Die Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von jeweils mehr als drei Monaten neu zu laufen, wobei die Zeiträume der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.

§ 14 WMG


  1. (1)Absatz einsArbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) und Zumutbarkeit (Paragraph 9, AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.
  2. (1a)Absatz eins aBestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen nach Aufforderung der Behörde einer Begutachtung zu unterziehen. Mit der Begutachtung können insbesondere geeignete Fachärztinnen und Fachärzte oder andere dafür geeignete ärztliche Einrichtungen beauftragt werden.
  3. (2)Absatz 2Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKompetenzchecks,
    2. 2.Ziffer 2Nach- und Umschulungen,
    3. 3.Ziffer 3Beschäftigungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,
    5. 5.Ziffer 5Beratung, Betreuung und Coaching,
    6. 6.Ziffer 6Integrationsmaßnahmen.
  4. (3)Absatz 3Fehlt eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind insbesondere bei Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorrangig die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.
  5. (4)Absatz 4Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die
    1. 1.Ziffer einsdas Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
    2. 2.Ziffer 2arbeitsunfähig sind,
    3. 3.Ziffer 3Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
    4. 4.Ziffer 4pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,
    5. 5.Ziffer 5Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach Paragraphen 14 a,, 14b AVRAG leisten,
    6. 6.Ziffer 6in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die
      1. a)Litera abereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,
      2. b)Litera beinen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,
    7. 7.Ziffer 7an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

§ 16 WMG Ablehnung und Einstellung der Leistungen


(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1.

die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2.

die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3.

gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.

§ 17 WMG Ruhen und Erlöschen von Ansprüchen


(1) Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen ex lege soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Wiener Mindestsicherung abgedeckt ist.

(2) Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.

(3) Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(4) Die Hilfe suchende oder empfangende Person ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Geldleistungen, die trotz Ruhen des Anspruchs ausbezahlt wurden, sind zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung aufzurechnen.

(5) Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus nur einer anspruchsberechtigten Person, erlischt der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts, Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ex lege mit dem Tod.

§ 18 WMG Sachleistungen


(1) Als Sachleistungen gelten alle vermögenswerten Leistungen sowie Geldleistungen, die nach Abs. 2 an dritte Personen ausgezahlt werden.

(2) Wenn die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder dies aufgrund der Besonderheit des Falles erforderlich ist, können Leistungen der Wiener Mindestsicherung an Dritte, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, ausgezahlt werden. Über die Auszahlung an Dritte ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Als Leistungen gemäß Abs. 2 gelten:

1.

Leistungen zur Deckung der Wohnkosten,

2.

Leistungen zur Deckung des Energiebedarfs.

(4) Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Abs. 2 abgeändert werden.

§ 19 WMG Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen


Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.

§ 20 WMG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung


(1) Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.

(2) Die Leistungen werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

(3) Die Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Begünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zustehen.

§ 22 WMG Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Beschwerdeverfahren


(1) Wird ein Verfahren wiederaufgenommen und ergibt sich im wiederaufgenommenen Verfahren, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern.

(2) Wird im Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 3) der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung im entsprechenden Ausmaß zurückzufordern.

(3) Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. § 21 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23 WMG Kostenersatz durch Dritte


Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, so gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Wiener Mindestsicherung über, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.

§ 24 WMG


  1. (1)Absatz einsFür Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.
  2. (2)Absatz 2Ersatzpflichtig sind Personen, die Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, soweit sie ein Einkommen oder Vermögen haben oder hatten, das zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (§ 31 Abs. 2) aber nicht bekannt war. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der erhaltenen Leistungen und unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.Personen, soweit sie ein Einkommen oder Vermögen haben oder hatten, das zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (Paragraph 31, Absatz 2,) aber nicht bekannt war. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der erhaltenen Leistungen und unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
    2. 2.Ziffer 2Personen, soweit sie nach oder während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der vor und nach Erlangung des Vermögens erhaltenen Leistungen sowie unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
  3. (3)Absatz 3Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
  4. (3a)Absatz 3 aDer Ersatz der Kosten kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn der Ersatz der Kosten eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Darüber entscheidet die Behörde mit Bescheid.
  5. (4)Absatz 4Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
  6. (5)Absatz 5Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
  7. (6)Absatz 6Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

§ 24a WMG


§ 24a.Paragraph 24 a,

Unterstützt das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 haben, so sind alle anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht. § 24 Abs. 3 und Abs. 3a sind sinngemäß anzuwenden. Unterstützt das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 haben, so sind alle anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht. Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 3 a, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 25 WMG Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung


(1) Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig.

(2) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens. Über den Kostenersatzanspruch ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 26 WMG Kostenersatz an Dritte


(1) Wer einer Hilfe suchenden Person so dringende Hilfe geleistet hat, dass der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.

(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige entstanden sind. Nach der Anzeige entstandene Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie entstanden sind, bevor der Magistrat über die Zuerkennung von Leistungen entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur in jenem Ausmaß zu ersetzen, das auch bei Hilfeleistung durch den Träger der Wiener Mindestsicherung entstanden wäre.

(4) Über den Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 27 WMG Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung


Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Wiener Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften. Die Abdeckung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 24a hat vorrangig nach Maßgabe der Bestimmungen des § 324 Abs. 1 ASVG zu erfolgen.

§ 28 WMG


  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulrates, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte überDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulrates, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte über
    1. 1.Ziffer einsHilfe suchende oder empfangende Personen,
    2. 2.Ziffer 2ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen sowie
    3. 3.Ziffer 3mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
    zu erteilen, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren zur Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht,
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren zur Entscheidung über die Ersatzpflicht von Hilfe empfangenden Personen, von Erbinnen und Erben, von Dritten und von Trägern der Sozialversicherung,
    4. 4.Ziffer 4im Verfahren zur Entscheidung über Kostenersatzpflichten zwischen den Trägern der Wiener Mindestsicherung,
    5. 5.Ziffer 5zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe suchenden und empfangenden Personen sowie
    6. 6.Ziffer 6zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß § 41zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß Paragraph 41,
    erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse und Versicherungszeiten;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle.
  4. (4)Absatz 4Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname sowie Geburtsdatum der mitversicherten Personen;
    2. 2.Ziffer 2Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Bezuges der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.
  5. (5)Absatz 5Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsanhängiges Pensionsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2Art und Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende des Leistungsbezuges;
    4. 4.Ziffer 4Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der bei der Leistungshöhe mitberücksichtigten Personen;
    5. 5.Ziffer 5Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
    6. 6.Ziffer 6personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).
  6. (6)Absatz 6Nach Abs. 1 haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Höhe von Leistungen und Beihilfen sowie Anzahl von Familienzuschlägen;
    2. 2.Ziffer 2Beginn und voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen und Beihilfen;
    3. 3.Ziffer 3Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe von Leistungen und Beihilfen;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende der Arbeitssuche sowie Vormerkstatus inkl. Vormerkzeiten;
    5. 5.Ziffer 5Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;
    6. 6.Ziffer 6Beginn und Ende, Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;Beginn und Ende, Art einer Sanktion (Paragraphen 10,, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;
    7. 7.Ziffer 7personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).
  7. (7)Absatz 7Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Wege der Amtshilfe folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie zur Eingliederung der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in das Erwerbsleben an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer;
    4. 4.Ziffer 4Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung);
    5. 5.Ziffer 5Daten über die Vermittelbarkeit;
    6. 6.Ziffer 6Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben;
    7. 7.Ziffer 7Sanktionen gemäß § 15. Sanktionen gemäß Paragraph 15,
  8. (8)Absatz 8Nach Abs. 1 haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsZulassung eines Kraftfahrzeuges;
    2. 2.Ziffer 2behördliches Kennzeichen.
  9. (9)Absatz 9Nach Abs. 1 haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichische Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Art des Aufenthaltstitels;
    3. 3.Ziffer 3Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes;
    4. 4.Ziffer 4Aufenthaltsverbote.
  10. (10)Absatz 10Nach Abs. 1 haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.Nach Absatz eins, haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.
  11. (11)Absatz 11Nach Abs. 1 haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.Nach Absatz eins, haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.
  12. (12)Absatz 12Nach Abs. 1 haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach § 6 Abs. 1 IntG zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erteilen.
  13. (13)Absatz 13Nach Abs. 1 haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.
  14. (14)Absatz 14Nach Abs. 1 haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen.
  15. (15)Absatz 15Nach Abs. 1 haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen.
  16. (16)Absatz 16Nach Abs. 1 haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.
  17. (17)Absatz 17Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß Paragraph 30, verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.
  18. (18)Absatz 18Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2.Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  19. (19)Absatz 19Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer;
    5. 5.Ziffer 5Kommunikationsdaten;
    6. 6.Ziffer 6Information über die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers sowie Information über die Notwendigkeit eines Hausbesuches im Zuge der Begutachtung;
    7. 7.Ziffer 7Vor- und Familienname der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Name der vertretungsbefugten juristischen Person;
    8. 8.Ziffer 8Wohnadresse der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Adresse der vertretungsbefugten juristischen Person;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheitsdaten, inklusive der von den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen vorgelegten ärztlichen Atteste oder Befunde.
  20. (20)Absatz 20Die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.Die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.

§ 29 WMG


(1) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen

1.

Höhe des Lohnes oder Gehaltes;

2.

Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

3.

Wert der Naturalbezüge;

4.

Höhe und Art der Zulagen;

5.

Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;

6.

Höhe und Art der Beihilfen;

7.

Höhe der gesetzlichen Abzüge;

8.

Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;

9.

Anzahl der Monatsbezüge;

10.

Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses.

(2)  Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen

1.

Vor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters;

2.

Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;

3.

Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;

4.

Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;

5.

Beginn und Ende des Mietverhältnisses.

(3) Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Stand des Verfahrens;

2.

Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses;

3.

Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses.

(4) Wohnt eine Partei in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Aufnahme- und Entlassungsdatum;

2.

Aufenthaltsdauer;

3.

Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags.

(5) Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (§ 18) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Höhe der Teilbeträge;

2.

Rückstände, Ratenvereinbarung.

(6) Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Beginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme;

2.

Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme.

§ 31 WMG Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel


(1) Träger der Wiener Mindestsicherung ist das Land Wien.

(2) Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat.

(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(4) Der Träger der Wiener Mindestsicherung kann für die Entwicklung, Erbringung und Beschaffung von Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 14 Abs. 2 eine Zusammenarbeit mit dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF) auf Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren. Die Angebote müssen geeignet sein, die soziale Integration, das Selbsthilfepotenzial, die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Hilfe suchenden und empfangenden Personen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann auch die Koordination mit anderen arbeitsmarktpolitischen Einrichtungen des Bundes und des Landes sowie die Nutzung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) umfassen. Der Kooperationsvertrag hat insbesondere den konkreten Gegenstand der Kooperation, die für eine koordinierte Vorgangsweise erforderlichen Abstimmungsprozesse, die Finanzierung zu beschaffender arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sowie die wechselseitigen Berichtspflichten zu regeln.

§ 32 WMG


§ 32.Paragraph 32,

Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

§ 33 WMG Information und geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren


Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und Pflichten (§ 6 und § 6a) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß § 15 zu enthalten.

(2) Zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und zur Verhinderung von Diskriminierungen und Gewalt aus geschlechtsspezifischen Gründen oder aufgrund anderer (familien-)spezifischer Lebensverhältnisse, ist ein sensibles Vorgehen zu gewährleisten. Es ist auch sicherzustellen, dass sich betroffene Personen aktiv an Verfahren beteiligen können. Die Behörde hat im begründeten Anlassfall betroffene Personen sowie auch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, persönlich zu laden und diese niederschriftlich über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren sowie insbesondere die Möglichkeiten der Auszahlung von Leistungen der Mindestsicherung zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Umstände des Abs. 2 hat die Behörde darüber hinaus den Beteiligten die Möglichkeit für ein sozialarbeiterisches Beratungsgespräch einzuräumen. Im Rahmen der sozialarbeiterischen Beratungen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass allfällige Benachteiligungen Einzelner verhindert werden und die aktive Beteiligung aller gefördert wird.

§ 34 WMG Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung


(1) Kommt eine Zuerkennung von Leistungen gegen Sicherstellung in Betracht, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des nicht verwertbaren Vermögens, das für die Sicherstellung in Betracht kommt, über die erforderlichen Verfahrensschritte und die von ihr oder ihm zu erfüllende Bedingung zu belehren.

(2) Die Einverleibung der Höchstbetragshypothek im Grundbuch erfolgt nach Rechtskraft des Bescheides oder des Erkenntnisses.

(3) Hilfe gegen Sicherstellung kann auch ohne aktuelle Notlage zuerkannt werden, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Beschwerden gegen diese Bescheide (§ 31 Abs. 3) haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei erstmaliger Zuerkennung gegen Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art oder des Ausmaßes der Notlage erforderlich ist.

§ 35 WMG Entscheidungsfrist


Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des § 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

§ 36 WMG


(1) Sind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, über deren Leistungen, Rückforderungen oder Kostenersatz gemeinsam abgesprochen wurde, so gilt die Beschwerde (§ 31 Abs. 3) einer dieser Personen für alle.

(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Wiener Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 37 WMG Verzicht auf das Beschwerderecht


Auf das Recht der Beschwerde (§ 31 Abs. 3) kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zulässig.

§ 38 WMG Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen


Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

§ 39 WMG Vertragliche Leistungen


(1) Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei

1.

einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen,

2.

Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention).

(2) Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Leistungen der Wiener Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

(3) Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Abs. 2 erbringt das Land Wien als Träger der Wiener Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) Förderwerberinnen und Förderwerber haben zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden.

(5) Förderungen werden in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden.

(6) Wurde die Zusage von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht und treten später besonders berücksichtigungswürdige Umstände ein, kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

(7) Eine Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt oder die Förderung nicht entsprechend der Zweckbindung verwendet wurde.

§ 39a WMG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 39/2021 vom 15. Juli 2021

§ 40 WMG


  1. (1)Absatz einsDie Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in Paragraph 39, genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

§ 42 WMG


§ 42.Paragraph 42,

Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2023;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 109/2023;
  2. 2.Ziffer 2Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2023;Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2023;
  3. 3.Ziffer 3Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2023;Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2023;
  4. 4.Ziffer 4Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022;Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 221/2022;
  5. 5.Ziffer 5Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022;Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 221/2022;
  6. 6.Ziffer 6Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EstG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2023;Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EstG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2023;
  7. 7.Ziffer 7Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 110/2023;
  8. 8.Ziffer 8Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl I Nr. 82/2023;Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 82/2023;
  9. 9.Ziffer 9Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2023;Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 212/2023;
  10. 10.Ziffer 10Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2023;Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2023;
  11. 11.Ziffer 11Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2023;Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 85/2023;
  12. 12.Ziffer 12Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2023;Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2023;
  13. 13.Ziffer 13Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017;Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. römisch eins Nr. 68/2017;
  14. 14.Ziffer 14Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG), BGBl. Nr. 451/1985 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018;Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, (WV), in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 61/2018;
  15. 15.Ziffer 15Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnungssanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung;
  16. 16.Ziffer 16Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022;Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 205/2022;
  17. 17.Ziffer 17Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022;Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 185/2022;
  18. 18.Ziffer 18Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023;
  19. 19.Ziffer 19Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG), BGBl. Nr. 324/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022;Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 185/2022;
  20. 20.Ziffer 20Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2023.Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2023,.

§ 43 WMG Umsetzungshinweis


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;           

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;

3.

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12;

4.

Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Richtlinie 2011/95/EU , S. 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2017 S. 58;

5.

Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L. 343 vom 23.12.2011 S. 1;

6.

Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1.

§ 44 WMG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. Paragraph 16, WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderungen in § 28 Abs. 1 und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Die Änderungen in Paragraph 28, Absatz eins und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Änderung in der Überschrift des 2. Abschnittes und die folgenden §§ oder Änderungen und Streichungen in folgenden §§ samt Überschriften in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft: § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5, § 6 Z 2 und Z 7 bis 9, § 6a, § 7 Abs. 2, 3 und 5, § 8, § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b und c, § 10, § 11, § 13 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 14, § 14a, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 1, 4 und 5, § 18, § 19, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 bis 6, § 24a, § 26 Abs. 3, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 33, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und 3, § 39a, § 41, § 42, § 43 Z 4 bis 6 und § 44.Die Änderung in der Überschrift des 2. Abschnittes und die folgenden §§ oder Änderungen und Streichungen in folgenden §§ samt Überschriften in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft: Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 7 bis 9, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13, Satz 1, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins, bis 6, Paragraph 24 a,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2, und 3, Paragraph 39 a,, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 43, Ziffer 4, bis 6 und Paragraph 44,
  5. (5)Absatz 5Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Jänner 2018 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 1. Februar 2018 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt oder eine Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 1. Februar 2018 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt oder eine Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Berechnung der Rückforderungsansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013.
    3. 3.Ziffer 3Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    4. 4.Ziffer 4Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018.
  7. (7)Absatz 7Im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.
  8. (8)Absatz 8Die Änderungen in §§ 5, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.Die Änderungen in Paragraphen 5,, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30.04.2020 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020.
    3. 3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018.
    4. 4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  11. (11)Absatz 11§ 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44a Abs. 1 und 2 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 44a Abs. 3 und 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz eins und 2 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 42 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2020 und § 44a Abs. 5 treten mit 1. September 2020 in Kraft. § 44a Abs. 5 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 42, Ziffer eins, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2020 und Paragraph 44 a, Absatz 5, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 5, tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 44 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/2020 sowie § 44a Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 44, Absatz 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/2020 sowie Paragraph 44 a, Absatz 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 44a Abs. 7 tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 10, § 11a und § 42 Z 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. § 39a tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 42, Ziffer 7, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 39 a, tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 12 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Paragraph 12, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. 3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. 4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  17. (17)Absatz 17§ 13 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.Paragraph 13, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
  18. (18)Absatz 18§ 5, § 15, § 24a, § 28, § 29, § 42 Z 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Paragraph 5,, Paragraph 15,, Paragraph 24 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 42, Ziffer 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. 3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. 4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  19. (19)Absatz 19§ 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Paragraph 8, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. 3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. 4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  20. (20)Absatz 20§ 7, § 12, § 12a, § 14a, § 15, § 21, § 24, § 30, § 41, § 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft. § 10 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. § 44a Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Im Falle von Kostenersatzansprüchen gemäß § 24 des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 3/2023 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind. Im Falle von Rückforderungsansprüchen gemäß § 21, die Bescheide betreffen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume vor dem 1. März 2023 beziehen, sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 39/2021 anzuwenden.Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraph 30,, Paragraph 41,, Paragraph 42, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Im Falle von Kostenersatzansprüchen gemäß Paragraph 24, des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 3/2023 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind. Im Falle von Rückforderungsansprüchen gemäß Paragraph 21,, die Bescheide betreffen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume vor dem 1. März 2023 beziehen, sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 39/2021 anzuwenden.
  21. (21)Absatz 21Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 8 Abs. 2 Z 2 und 2a, § 8 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 letzter Satz, § 11b samt Überschrift, § 24 Abs. 3a, § 24a letzter Satz sowie § 42 samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bescheide gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 beziehen, sind nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 neu zu erlassen.Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und 2a, Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 11 b, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz 3 a,, Paragraph 24 a, letzter Satz sowie Paragraph 42, samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 beziehen, sind nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 neu zu erlassen.
  22. (22)Absatz 22§ 7 Abs. 2 Z 4, § 8 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ba, § 9, § 14 Abs. 1a, § 28 Abs. 19 und 20, § 32 sowie § 40 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung nach dem WMG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2023 bis zum 29. Februar 2024 gestellt und der Bescheid erst nach dem 29. Februar 2024 erlassen, so sind für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 34/2023 anzuwenden. Für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 sind die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzuwenden. Bescheide, die gemäß § 9 WMG in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 29. Februar 2024 beziehen, sind von Amts wegen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 an die Rechtslage des § 9 WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzupassen, sofern eine höhere Leistung nach § 9 WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 gebührt.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, a,, Paragraph 9,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 28, Absatz 19 und 20, Paragraph 32, sowie Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung nach dem WMG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2023 bis zum 29. Februar 2024 gestellt und der Bescheid erst nach dem 29. Februar 2024 erlassen, so sind für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 34/2023 anzuwenden. Für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 sind die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzuwenden. Bescheide, die gemäß Paragraph 9, WMG in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 29. Februar 2024 beziehen, sind von Amts wegen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 an die Rechtslage des Paragraph 9, WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzupassen, sofern eine höhere Leistung nach Paragraph 9, WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 gebührt.

Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) Fundstelle


Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083]

Änderung

LGBl. Nr. 02/2011

LGBl. Nr. 06/2011

LGBl. Nr. 16/2013

LGBl. Nr. 29/2013

LGBl. Nr. 02/2018 CELEX-Nrn.: 32011L0051, 32011L0095 und 32011L0098

LGBl. Nr. 45/2018

LGBl. Nr. 49/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1.

Ziele und Grundsätze

§ 2.

Maßnahmen zur Existenzsicherung

§ 2a.

Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion

§ 2b.

Wohnungssicherung

2. Abschnitt

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 3.

Erfasste Bedarfsbereiche

§ 4.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 5.

Personenkreis

§ 6.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 6a.

Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 7.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 8.

Mindeststandards

§ 9.

Mietbeihilfe

§ 10.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 11.

Beschäftigungsbonus und Freibetrag

§ 12.

Anrechnung von Vermögen

§ 13.

Zuerkennung gegen Sicherstellung

§ 14.

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

§ 14a.

Teilnahme an Gesprächen im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung

§ 15.

Kürzung der Leistungen

§ 16.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 17.

Ruhen und Erlöschen von Ansprüchen

§ 18.

Sachleistungen

§ 19.

Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen

§ 20.

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

3. Abschnitt

Rückforderung und Ersatz

§ 21.

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

§ 22.

Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Beschwerdeverfahren

§ 23.

Kostenersatz durch Dritte

§ 24.

Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

§ 24a.

Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen

§ 25.

Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung

§ 26.

Kostenersatz an Dritte

§ 27.

Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung

4. Abschnitt

Amtshilfe und Datenschutz

§ 28.

Amtshilfe

§ 29.

Mitwirkung Dritter

§ 30.

Datenschutz

5. Abschnitt

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 31.

Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel

§ 32.

Antragstellung

§ 33.

Information und geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren

§ 34.

Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung

§ 35.

Entscheidungsfrist

§ 36.

Beschwerde
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

§ 37.

Verzicht auf das Beschwerderecht

§ 38.

Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

6. Abschnitt

Förderungen

§ 39.

Vertragliche Leistungen

§ 39a.

Beschäftigungsbonus plus

§ 40.

Förderansuchen und Zusage

7. Abschnitt

Sozialplanung

§ 41.

Strategische Sozialplanung, Berichtswesen und Leistungsplanung

8. Abschnitt

Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten

§ 42.

Verweisungen

§ 43.

Umsetzungshinweise

§ 44.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

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