§ 6 WMG

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1.

zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2.

an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

3.

eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4.

Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5.

zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6.

ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

7.

ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,

8.

Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.

(2) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser

1.

zur Erörterung des Antrages oder

2.

zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder

3.

zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten,

persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 WMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 WMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 6 WMG


Entscheidungen zu § 6 WMG


Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 WMG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 WMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 WMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 WMG
§ 6a WMG