(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. | zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen, | |||||||||
2. | an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, | |||||||||
3. | eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen, | |||||||||
4. | Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist, | |||||||||
5. | zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und | |||||||||
6. | ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen, | |||||||||
7. | ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist, | |||||||||
8. | Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen. |
(2) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser
1. | zur Erörterung des Antrages oder | |||||||||
2. | zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder | |||||||||
3. | zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten, | |||||||||
persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist. |
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