§ 20 WMG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.

(2) Die Leistungen werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

(3) Die Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Begünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zustehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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