Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsEin über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Absatz 2Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, erhalten.
(3)Absatz 3Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:
1.Ziffer einsDen Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.
2.Ziffer 2Die Restmiete nach Z 1 ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.Die Restmiete nach Ziffer eins, ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.
3.Ziffer 3Von dem nach Z 2 ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.Von dem nach Ziffer 2, ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.
(4)Absatz 4Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(5)Absatz 5Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Abs. 3 Z 2 erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.
(6)Absatz 6Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 WMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 WMG