§ 31 WMG Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Träger der Wiener Mindestsicherung ist das Land Wien.

(2) Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat.

(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(4) Der Träger der Wiener Mindestsicherung kann für die Entwicklung, Erbringung und Beschaffung von Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 14 Abs. 2 eine Zusammenarbeit mit dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF) auf Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren. Die Angebote müssen geeignet sein, die soziale Integration, das Selbsthilfepotenzial, die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Hilfe suchenden und empfangenden Personen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann auch die Koordination mit anderen arbeitsmarktpolitischen Einrichtungen des Bundes und des Landes sowie die Nutzung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) umfassen. Der Kooperationsvertrag hat insbesondere den konkreten Gegenstand der Kooperation, die für eine koordinierte Vorgangsweise erforderlichen Abstimmungsprozesse, die Finanzierung zu beschaffender arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sowie die wechselseitigen Berichtspflichten zu regeln.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 WMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 WMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 WMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 WMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 WMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 WMG
§ 32 WMG