(1) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion hat zum Ziel, die dauerhafte soziale, kulturelle und arbeitsmarktbezogene Eingliederung oder Wiedereingliederung zu fördern und zu erleichtern.
(2) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion erfolgt durch die Entwicklung, Bereitstellung und Finanzierung zielgruppenspezifischer Projekte und Angebote in Kooperation und Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice sowie anderen Einrichtungen, wozu insbesondere Beratung, Betreuung und Coaching, Basisbildung, Vorbereitung auf die Absolvierung einer weiterführenden Schule oder beruflichen Ausbildung und Beschäftigungsmaßnahmen zählen.
(3) Die Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde Wien geleistet.
(4) Hilfe suchende und empfangende Personen haben an den Projekten und Angeboten zur Eingliederung oder Wiedereingliederung mitzuwirken
0 Kommentare zu § 2a WMG