Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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