§ 19 WMG Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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