Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.
In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 WMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 WMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 WMG