(1) Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 und § 39a genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
(2) Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
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