Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des § 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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