(1) Sind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, über deren Leistungen, Rückforderungen oder Kostenersatz gemeinsam abgesprochen wurde, so gilt die Beschwerde (§ 31 Abs. 3) einer dieser Personen für alle.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Wiener Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
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