§ 27 WMG Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Wiener Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften. Die Abdeckung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 24a hat vorrangig nach Maßgabe der Bestimmungen des § 324 Abs. 1 ASVG zu erfolgen.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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