Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. Paragraph 16, WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3)Absatz 3Die Änderungen in § 28 Abs. 1 und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Die Änderungen in Paragraph 28, Absatz eins und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4)Absatz 4Die Änderung in der Überschrift des 2. Abschnittes und die folgenden §§ oder Änderungen und Streichungen in folgenden §§ samt Überschriften in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft: § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5, § 6 Z 2 und Z 7 bis 9, § 6a, § 7 Abs. 2, 3 und 5, § 8, § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b und c, § 10, § 11, § 13 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 14, § 14a, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 1, 4 und 5, § 18, § 19, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 bis 6, § 24a, § 26 Abs. 3, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 33, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und 3, § 39a, § 41, § 42, § 43 Z 4 bis 6 und § 44.Die Änderung in der Überschrift des 2. Abschnittes und die folgenden §§ oder Änderungen und Streichungen in folgenden §§ samt Überschriften in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft: Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 7 bis 9, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13, Satz 1, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins, bis 6, Paragraph 24 a,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2, und 3, Paragraph 39 a,, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 43, Ziffer 4, bis 6 und Paragraph 44,
(5)Absatz 5Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Jänner 2018 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 anzuwenden.
(6)Absatz 6Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 1. Februar 2018 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt oder eine Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 1. Februar 2018 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt oder eine Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2.Ziffer 2Die Berechnung der Rückforderungsansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013.
3.Ziffer 3Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 zuerkannt wurden, zu verfügen.
4.Ziffer 4Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018.
(7)Absatz 7Im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.
(8)Absatz 8Die Änderungen in §§ 5, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.Die Änderungen in Paragraphen 5,, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.
(9)Absatz 9Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30.04.2020 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 anzuwenden.
(10)Absatz 10Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020.
3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018.
4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(11)Absatz 11§ 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44a Abs. 1 und 2 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 44a Abs. 3 und 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz eins und 2 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(12)Absatz 12§ 42 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2020 und § 44a Abs. 5 treten mit 1. September 2020 in Kraft. § 44a Abs. 5 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 42, Ziffer eins, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2020 und Paragraph 44 a, Absatz 5, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 5, tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(13)Absatz 13§ 44 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/2020 sowie § 44a Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 44, Absatz 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/2020 sowie Paragraph 44 a, Absatz 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(14)Absatz 14§ 44a Abs. 7 tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.
(15)Absatz 15§ 10, § 11a und § 42 Z 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. § 39a tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 42, Ziffer 7, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 39 a, tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.
(16)Absatz 16§ 12 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Paragraph 12, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(17)Absatz 17§ 13 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.Paragraph 13, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
(18)Absatz 18§ 5, § 15, § 24a, § 28, § 29, § 42 Z 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Paragraph 5,, Paragraph 15,, Paragraph 24 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 42, Ziffer 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(19)Absatz 19§ 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Paragraph 8, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsLaufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2.Ziffer 2Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
3.Ziffer 3Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
4.Ziffer 4Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(20)Absatz 20§ 7, § 12, § 12a, § 14a, § 15, § 21, § 24, § 30, § 41, § 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft. § 10 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. § 44a Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Im Falle von Kostenersatzansprüchen gemäß § 24 des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 3/2023 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind. Im Falle von Rückforderungsansprüchen gemäß § 21, die Bescheide betreffen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume vor dem 1. März 2023 beziehen, sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 39/2021 anzuwenden.Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraph 30,, Paragraph 41,, Paragraph 42, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Im Falle von Kostenersatzansprüchen gemäß Paragraph 24, des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 3/2023 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind. Im Falle von Rückforderungsansprüchen gemäß Paragraph 21,, die Bescheide betreffen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume vor dem 1. März 2023 beziehen, sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 39/2021 anzuwenden.
(21)Absatz 21Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 8 Abs. 2 Z 2 und 2a, § 8 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 letzter Satz, § 11b samt Überschrift, § 24 Abs. 3a, § 24a letzter Satz sowie § 42 samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bescheide gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 beziehen, sind nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 neu zu erlassen.Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und 2a, Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 11 b, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz 3 a,, Paragraph 24 a, letzter Satz sowie Paragraph 42, samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 beziehen, sind nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 neu zu erlassen.
(22)Absatz 22§ 7 Abs. 2 Z 4, § 8 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ba, § 9, § 14 Abs. 1a, § 28 Abs. 19 und 20, § 32 sowie § 40 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung nach dem WMG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2023 bis zum 29. Februar 2024 gestellt und der Bescheid erst nach dem 29. Februar 2024 erlassen, so sind für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 34/2023 anzuwenden. Für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 sind die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzuwenden. Bescheide, die gemäß § 9 WMG in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 29. Februar 2024 beziehen, sind von Amts wegen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 an die Rechtslage des § 9 WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzupassen, sofern eine höhere Leistung nach § 9 WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 gebührt.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, a,, Paragraph 9,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 28, Absatz 19 und 20, Paragraph 32, sowie Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung nach dem WMG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2023 bis zum 29. Februar 2024 gestellt und der Bescheid erst nach dem 29. Februar 2024 erlassen, so sind für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 34/2023 anzuwenden. Für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 sind die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzuwenden. Bescheide, die gemäß Paragraph 9, WMG in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 29. Februar 2024 beziehen, sind von Amts wegen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 an die Rechtslage des Paragraph 9, WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzupassen, sofern eine höhere Leistung nach Paragraph 9, WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 gebührt.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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