(1) Wird ein Verfahren wiederaufgenommen und ergibt sich im wiederaufgenommenen Verfahren, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern.
(2) Wird im Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 3) der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung im entsprechenden Ausmaß zurückzufordern.
(3) Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. § 21 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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