Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Auf das Recht der Beschwerde (§ 31 Abs. 3) kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 WMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 WMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 WMG