§ 37 WMG Verzicht auf das Beschwerderecht

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Auf das Recht der Beschwerde (§ 31 Abs. 3) kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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