Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsBedarfsgemeinschaften gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 gebührt pro anspruchsberechtigter Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz, sofern diese nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Monat.Bedarfsgemeinschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, gebührt pro anspruchsberechtigter Person gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, sofern diese nicht unter Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, pro Monat.
(2)Absatz 2Der Zuschlag nach Abs. 1 ist eine Unterstützungsleistung für armutsgefährdete Familien, die der Deckung eines Sonderbedarfs einer höheren finanziellen Belastung sowie einer angemessenen Lebensführung von erziehenden Personen dient.Der Zuschlag nach Absatz eins, ist eine Unterstützungsleistung für armutsgefährdete Familien, die der Deckung eines Sonderbedarfs einer höheren finanziellen Belastung sowie einer angemessenen Lebensführung von erziehenden Personen dient.
(3)Absatz 3Die Beträge des Zuschlages nach Abs. 1 werden allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Die Beträge des Zuschlages nach Absatz eins, werden allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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