§ 25 WMG Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig.

(2) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens. Über den Kostenersatzanspruch ist mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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