Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026
(1)Absatz einsAuf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Absatz 2Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
1.Ziffer einsunbewegliches Vermögen;
2.Ziffer 2Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Absatz 3Als nicht verwertbar gelten:
1.Ziffer einsGegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2.Ziffer 2Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3.Ziffer 3Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4.Ziffer 4unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient oder, wenn dieses aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwertet werden kann;
5.Ziffer 5verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro anspruchsberechtigter Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, pro anspruchsberechtigter Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);
6.Ziffer 6sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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