Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
(1)Absatz einsFür zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren, eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG haben, gebührt ab Beginn der Maßnahme zum Mindeststandard ein monatlicher Zuschlag (Schulungszuschlag) in Höhe
1.Ziffer einsvon 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
2.Ziffer 2des zweifachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten.des zweifachen Betrages gemäß Ziffer eins, ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten.
(2)Absatz 2Wird eine Maßnahme während aufrechter Dauer verlängert und gebührt durch die neue Gesamtdauer der höhere Schulungszuschlag, so besteht der erhöhte Anspruch ab dem der Bestätigung der Verlängerung folgenden Monat.
(3)Absatz 3Wird eine Maßnahme vorzeitig abgebrochen, so ist die Auszahlung des Schulungszuschlages einzustellen. Für die Monate, in denen aktiv an der Maßnahme teilgenommen wurde, ist der Schulungszuschlag nicht zurückzufordern.
(4)Absatz 4Der Schulungszuschlag erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge des Schulungszuschlages nach Abs. 1 können auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht werden.Der Schulungszuschlag erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge des Schulungszuschlages nach Absatz eins, können auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht werden.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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