Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen:
1. | einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, über den mit Bescheid zu entscheiden ist, | |||||||||
2. | ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach § 33, | |||||||||
3. | ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, | |||||||||
4. | ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach § 14a. |
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