§ 6a WMG Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen:

1.

einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, über den mit Bescheid zu entscheiden ist,

2.

ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach § 33,

3.

ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien,

4.

ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach § 14a.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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