1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziele
(1) Diese Verordnung regelt die Zucht folgender Tiere:
1. | Rinder und Büffel, | |||||||||
2. | Schweine, | |||||||||
3. | Schafe, | |||||||||
4. | Ziegen, | |||||||||
5. | Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen). |
(2) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. | der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes; | |||||||||
2. | der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit; | |||||||||
3. | der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen; und | |||||||||
4. | der Erhaltung der genetischen Vielfalt. |
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
1. | eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die im Zuchtbuch oder Zuchtregister der Zuchtorganisation eingetragenen, vermerkten oder registrierten Tiere; | |||||||||
2. | Eigenkontrolle: die Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder dessen Beauftragten; | |||||||||
3. | Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient; | |||||||||
4. | Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 8 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung; | |||||||||
5. | Hauptnutzungsrichtung: ein im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse; | |||||||||
6. | Hilfsmerkmal: eine tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 8 lit b erhoben wird; | |||||||||
7. | Indexwert: eine aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres errechnete Kennzahl (zB der Gesamtzuchtwert); | |||||||||
8. | Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen | |||||||||
a) | unmittelbar beobachtet oder gemessen oder | |||||||||
b) | mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt | |||||||||
werden kann; | ||||||||||
9. | Nicht-Zuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs 1 S.TZG, die keine Zuchttiere im Sinn des § 2 Z 24 S.TZG sind; | |||||||||
10. | Rassenmerkmale: die wesentlichen Eigenschaften einer Rasse, einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur), bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler sowie gegebenenfalls auch der Charaktereigenschaften einer Rasse; | |||||||||
11. | Selektionsstufe: eine Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird; | |||||||||
12. | Vorbuch: eine zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuchs neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren. |
2. Abschnitt
Anerkennung von eigenen Zuchtorganisationen
1. Unterabschnitt
Festlegungen von eigenen Zuchtorganisationen
Allgemeine Anforderungen an die Festlegungen von eigenen
Zuchtorganisationen
(1) Die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von eigenen Zuchtorganisationen zu treffenden Festlegungen müssen widerspruchsfrei, vollständig, in sich und untereinander stimmig sowie tierzuchtfachlich vertretbar sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs 2 Z 1) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln (zB Richtlinien, Beschlüsse, Regelungen oder Empfehlungen von Dachverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder internationalen Einrichtungen) nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen. Die Behörde kann auf die Beilage besonders umfangreicher externer Regeln unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Nachforderung verzichten, wenn ihr diese hinreichend bekannt und zugänglich sind und die Gefahr von inhaltlichen Unklarheiten in den Festlegungen der Zuchtorganisation nicht zu befürchten ist.
Form und Inhalt des Zuchtprogramms
(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als
1. | Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 17 S.TZG) oder | |||||||||
2. | Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 8 S.TZG) unter gleichzeitiger Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1 | |||||||||
S.TZG | ||||||||||
festzulegen. |
(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
1. | Zuchtziel (§ 6), | |||||||||
2. | Zuchtmethode (§ 7), | |||||||||
3. | Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12), | |||||||||
4. | Leistungsprüfung (§ 13), | |||||||||
5. | Zuchtwertschätzung (§ 14), | |||||||||
6. | Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15), | |||||||||
7. | Erfolgskontrolle (§ 16), | |||||||||
8. | Prüfeinsatz, soweit ein solcher vorgesehen ist (§ 17). |
Zuchtpopulation einer Rasse
(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung darzustellen nach:
1. | der Anzahl von Zuchtbetrieben, | |||||||||
2. | der Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht, | |||||||||
3. | der Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste), | |||||||||
4. | der Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm, | |||||||||
5. | dem Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20. |
(2) Die Zuchtorganisation hat anzugeben:
1. | im Fall der Einrichtung eines Vorbuches die Anzahl von Tieren gemäß Abs 1 Z 3 und 4 gesondert für das Vorbuch und die Hauptabteilung und | |||||||||
2. | im Fall der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind. |
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG.
Zuchtziel
(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | die Rassenmerkmale, | |||||||||
2. | die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird und | |||||||||
3. | bei der Durchführung von Leistungszucht zusätzlich durch eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen. |
(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
Zuchtmethode
(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 festgelegten Anforderungen; | |||||||||
2. | bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation; | |||||||||
3. | bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art 1 Abs 2 der im § 40 Abs 1 Z 2 genannten Entscheidung zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. |
(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | das Kreuzungsprodukt, | |||||||||
2. | die Ausgangsrassen und | |||||||||
3. | die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung. |
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 24 zu treffen und insbesondere festzulegen:
1. | der Aufbau des Zuchtbuchs (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch), | |||||||||
2. | das System der Tierkennzeichnung gemäß § 9, | |||||||||
3. | das System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw Zuchtregister gemäß § 10, | |||||||||
4. | das Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11 und | |||||||||
5. | das System der internen Kontrolle gemäß § 12. |
(2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs in Abteilungen sind die Bezeichnung und die Rangfolge der Abteilungen sowie die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 12) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
System der Tierkennzeichnung
(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
(2) Bei den folgenden Tierarten haben die Zuchtorganisationen die Anwendung der jeweils angeführten Kennzeichnungssysteme festzulegen:
1. | bei Rindern: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 820/97 des Rates, ABl L 204 vom 11. August 2000, in der Fassung Verordnung (EG) Nr 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl L 363 vom 20. Dezember 2006; | |||||||||
2. | bei Schafen und Ziegen: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl L 5 vom 9. Jänner 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente, ABl L 256 vom 24. September 2008; | |||||||||
3. | bei Equiden: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl L 149 vom 7. Juni 2008. |
(3) Sind die im Abs 2 angeführten Kennzeichnungssysteme nicht anzuwenden oder enthalten diese keine ausreichende Regelung, hat das Kennzeichnungssystem bzw das System zur Erfassung physischer Merkmale (Abs 1) jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
1. | die Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), die Körperstelle und den Inhalt (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs 1; | |||||||||
2. | die Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder innerhalb der die physischen Merkmale gemäß Abs 1 erfasst werden müssen; und | |||||||||
3. | die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs 1 befugten Personen. |
(4) Die Festlegungen haben zusätzlich die im räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw über die Erfassung der physischen Merkmale (Abs 1) zu berücksichtigen.
System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
1. | die Art, die Körperstelle und den Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs 1, | |||||||||
2. | den Namen, falls vorhanden, | |||||||||
3. | die Zuchtbuch- bzw Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes, | |||||||||
4. | den Namen der Rasse, | |||||||||
5. | das Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich den Geburtsort, | |||||||||
6. | das Geschlecht, | |||||||||
7. | den Namen und die Anschrift des Züchters, | |||||||||
8. | den Namen und die Anschrift des Halters und den Ort der Haltung und | |||||||||
9. | das Zugangs- und das Abgangsdatum. |
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
1. | die Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für das Bestehen eines Anspruchs auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs 5 S.TZG geforderten Zahl entsprechen muss, und | |||||||||
2. | die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jedoch die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 bis 6. |
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere erfasst werden. Die folgenden Daten sind in jedem Fall zu erfassen:
1. | bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuchs, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist; | |||||||||
2. | der Hinweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis; | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse; | |||||||||
4. | das Datum der Besamung, der Belegung oder der Übertragung eines Embryos unter Angabe des Spendertieres, Vatertiers bzw der genetischen Eltern; | |||||||||
5. | die Geburtsdaten von Nachkommen; | |||||||||
6. | die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 festgelegten genetischen Besonderheiten und Erbfehler; | |||||||||
7. | die von einer Regelung gemäß § 13 Abs 6 erfassten künstlichen Eingriffe und | |||||||||
8. | das Ausstellungsdatum und die Empfänger von Zucht- bzw Herkunftsbescheinigungen. |
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit von Änderungen von Daten gemäß Abs 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
1. | das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist; | |||||||||
2. | der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird; oder | |||||||||
3. | die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl L 149 vom 7. Juni 2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist. |
Melde- und Erfassungssystem
(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.
System der internen Kontrolle
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen:
1. | ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung von eingehenden, verarbeiteten und ausgehenden züchterischen Daten und Zuchtdokumenten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit sowie | |||||||||
2. | ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle). |
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs 4 S.TZG) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
Leistungsprüfung
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben Leistungsmerkmale zur Beurteilung
1. | der Fruchtbarkeit und | |||||||||
2. | der Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur) | |||||||||
gemäß Abs 4 und 5 festzulegen. |
(3) Zuchtorganisationen können neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs 1 bzw den Leistungsmerkmalen gemäß Abs 2 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechen. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen zu berücksichtigen.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 müssen für jedes Hauptleistungsmerkmal bzw für jedes Leistungsmerkmal enthalten:
1. | den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals; | |||||||||
2. | eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals, insbesondere: | |||||||||
a) | wenn es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw Leistungsmerkmal | |||||||||
(§ 2 Z 8 lit b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale | ||||||||||
gemäß § 2 Z 6 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals, | ||||||||||
b) | die Art der Ergebnisdarstellung. | |||||||||
Die Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen des Merkmals (Z 1) eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist; | ||||||||||
3. | die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle); | |||||||||
4. | die erfassten Tiergruppen; | |||||||||
5. | die zeitlichen Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals (etwa Dauer, Wiederholungen); | |||||||||
6. | eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals im Rahmen der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5. |
(6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst werden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(7) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
1. | für Stations- und Feldprüfungen: die Aufnahme- bzw Teilnahmebedingungen, den Ablauf der Prüfung, die Dauer und die Mindestanzahl an Vergleichstieren; | |||||||||
2. | für Turniersportprüfungen: die Bedingungen, unter denen sowie die Leistungsmerkmale, für die Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können. |
Zuchtwertschätzung
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal (§ 13 Abs 1) Regeln gemäß Abs 5 und 6 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale (§ 13 Abs 2) Regeln gemäß Abs 5 und 6 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs 3 festgelegt haben, können für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale Regeln gemäß Abs 5 und 6 festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regeln für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs 1 bis 3 festgelegt haben, können gemäß Abs 5 und 6 zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Grundlage einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechen. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen zu berücksichtigen.
(6) Die Regeln gemäß Abs 1 bis 4 haben jeweils festzulegen:
1. | das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell) und | |||||||||
2. | die Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen. |
(7) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(8) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen, die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung betreffenden Festlegungen vereinbar ist.
Zuchtverwendung selektierter Tiere
Die Zuchtorganisation hat in Übereinstimmung mit der Zuchtpopulation (§ 5) und dem Zuchtziel (§ 6) für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:
1. | die Selektionsstufen und deren Abfolge, | |||||||||
2. | die Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen und | |||||||||
3. | die tierzuchtfachlichen Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen. |
Erfolgskontrolle
Die Zuchtorganisation hat ein System zur Überprüfung der Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels gesetzten Maßnahmen festzulegen.
Prüfeinsatz
(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 jedenfalls festzulegen:
1. | die Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind; | |||||||||
2. | in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können; und | |||||||||
3. | in welchem Umfang und in welcher Weise Nicht-Zuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können. |
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs 1 darauf Bedacht zu nehmen.
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
(1) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat in dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 S.TZG ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs 2 bis 7 Grundsätze festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
1. | die Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind; | |||||||||
2. | die folgenden Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren: | |||||||||
a) | die jeweiligen Namen, die Rasse, die Kennzeichnung bzw sonstige Art der Identifizierung, | |||||||||
b) | die jeweiligen Geburtsdaten, | |||||||||
c) | der jeweilige Züchter, | |||||||||
d) | die Hauptabteilung bzw Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch und | |||||||||
e) | die jeweiligen Eltern. |
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs 5) festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
1. | die Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand), | |||||||||
2. | den Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer) und | |||||||||
3. | die Körperstelle der Kennzeichnung. | |||||||||
Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitglieds- oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen. |
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die jeweiligen Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen
(1) Im Sinn von § 4 Abs 8 S.TZG bedeuten:
1. | Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs 1 erster Satz; | |||||||||
2. | Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs 1; | |||||||||
3. | Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7; | |||||||||
4. | Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 1 und 2; | |||||||||
5. | Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs 2 und 3; | |||||||||
6. | Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 3; | |||||||||
7. | Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 6 Z 1; | |||||||||
8. | Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz; | |||||||||
9. | Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18. |
(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind der Behörde unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung mitzuteilen (§ 5 Abs 1 S.TZG) oder zu beantragen (§ 5 Abs 2 S.TZG). Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine im erforderlichen Umfang konsolidierte Fassung vorzulegen.
(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG oder ergänzenden Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG wirksam gewordenen Änderungen ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation unter gleichzeitiger Angabe des Datums der Wirksamkeit der jeweiligen Änderung zu erstellen und evident zu halten.
2. Unterabschnitt
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenen
Zuchtorganisationen
Ausreichende Zuchtpopulation
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation dann gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der Zuchtpopulation, welche der Zuchtorganisation gemäß Abs 2 zur Verfügung steht, gemäß der Formel
Ne = 4 x Nw x Nm/(Nw + Nm)
mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zugrunde zu legen:
1. | Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und | |||||||||
2. | Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1. | |||||||||
Tiere gemäß § 5 Abs 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen. |
(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw Hybridlinien den im Abs 1 festgelegten Wert erreichen muss.
Funktionsfähigkeit der Zuchtorganisation
(1) Die Zuchtorganisation muss in personeller, organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht sicherstellen, dass die im Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 und in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Land Salzburg eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet ist. Die Geschäftsstelle hat insbesondere
1. | angemessene Räumlichkeiten zu umfassen, | |||||||||
2. | über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen, | |||||||||
3. | über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen, | |||||||||
4. | angemessene und regelmäßige Geschäftszeiten festzulegen und diese bekannt zu machen, | |||||||||
5. | eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, | |||||||||
6. | eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie die Möglichkeit einer Einsichtnahme in diese an Ort und Stelle zu gewährleisten. |
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine fachlich geeignete für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet. Die fachliche Eignung ist gegeben:
1. | mit dem Abschluss einer der folgenden Ausbildungen: | |||||||||
a) | eines Studiums der Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Tierproduktion, oder eines Bachelorstudiums Agrarwissenschaft mit dem Schwerpunkt Tierische Produktion (Studiendauer sechs Semester) oder eines Masterstudiums des Studienprogramms Nutztierwissenschaften (Studiendauer vier Semester) an einer Universität für Bodenkultur, | |||||||||
b) | eines Studiums an einer veterinärmedizinischen Universität oder | |||||||||
c) | einer mit Z 1 oder 2 vergleichbaren Ausbildung, oder | |||||||||
2. | wenn der Behörde die angemessene Erfüllung der mit der Funktion der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person verbundenen Aufgaben insbesondere im Hinblick auf die Größe, den Umfang des räumlichen Tätigkeitsbereichs und die Komplexität des Zuchtprogramms der Zuchtorganisation nachgewiesen wird. |
Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. | auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 9 Abs 5 S.TZG durch die Zuchtorganisation oder | |||||||||
2. | gemäß § 9 Abs 3 Z 2 lit b S.TZG durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle | |||||||||
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs 2 erfüllen. |
3. Unterabschnitt
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes
Salzburg
(1) Wird die Anerkennung einer Zuchtorganisation auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde den für diesen zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen
Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
1. | den Namen und die Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch den Namen und die Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers; | |||||||||
2. | die beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation; | |||||||||
3. | den beantragten räumlichen Tätigkeitsbereich und | |||||||||
4. | die von der Zuchtorganisation vorgesehenen Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen. |
(2) Der Mitteilung gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | die Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung etc), | |||||||||
2. | das Zuchtprogramm und | |||||||||
3. | im Fall einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs 4 Z 1 S.TZG). |
(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs 1 die für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
1. | dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in der Anlage 1 zum Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen und | |||||||||
2. | eine Übereinstimmung der übermittelten Angaben und Unterlagen (Abs 1 und 2) mit den nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf | |||||||||
a) | den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs, | |||||||||
b) | die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen, | |||||||||
c) | die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (zB Tierkennzeichnung) | |||||||||
vorliegt. |
(4) Wird die Anerkennung für einen außerhalb des deutschen Sprachraums gelegenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Zuchtorganisation der Behörde die im Abs 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen zusätzlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird, oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf Anträge um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen. Die Eintragungen im Zuchtbuch oder im Zuchtregister sowie deren Änderungen müssen
1. | übersichtlich, verständlich, aktuell, materiell richtig und tierzuchtfachlich nachvollziehbar sein; | |||||||||
2. | eine Auswertung nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm zulassen; | |||||||||
3. | die Zugehörigkeit von Zuchttieren zur Zuchtorganisation erkennen lassen; und | |||||||||
4. | im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs 2 oder 3 jedes Zuchttier einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch) zuordnen. |
Veröffentlichung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(2) Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle sind die im Folgenden angeführten Ergebnisse, soweit diese verfügbar sind, unter Angabe der Identifikation und soweit vorhanden des Namens des Vatertiers zu übermitteln:
1. | die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers, gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung; | |||||||||
2. | die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertiers, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind; sowie | |||||||||
3. | bei Rindern allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers. |
(3) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs 2 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(4) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die übermittelten Ergebnisse
1. | innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und | |||||||||
2. | ab ihrer Veröffentlichung auf die Dauer von fünf Jahren auf Verlangen zugänglich zu halten. |
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen
(1) Die Bezeichnung der von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine hat zu lauten:
1. | für Rinder: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG; | |||||||||
2. | für reinrassige Schweine: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG; | |||||||||
3. | für hybride Schweine: Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG; | |||||||||
4. | Schafe und Ziegen: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG. |
(2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umfasst:
1. | den Namen der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in welches das Zuchttier eingetragen ist und | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in welche das Zuchttier eingetragen ist, wenn die Hauptabteilung untergliedert ist. |
(3) Auf einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung dürfen zu dem ausgewiesenen Zuchttier nur die am Ausstellungstag jeweils aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister enthalten sind.
(4) Bei der Durchführung von Leistungszucht haben die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen die im Folgenden angeführten Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu enthalten:
1. | die Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse; | |||||||||
2. | bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale; | |||||||||
3. | bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, soweit noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen; sowie | |||||||||
4. | bei Rindern allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler. |
(5) Bei der Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs 4 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale (Abs 4 Z 1) sind die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs 2 anzugeben. | |||||||||
2. | Bei weiblichen und männlichen Tieren sind anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale (Abs 4 Z 2 und 3) die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs 2 anzugeben. |
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Für die von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere gilt je nach Tierart Folgendes:
1. | Die Bezeichnung hat zu lauten: | |||||||||
a) | für Rinder: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder, | |||||||||
b) | für Schweine: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine, | |||||||||
c) | für Schafe: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe, | |||||||||
d) | für Ziegen: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen. | |||||||||
2. | Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte sowie die Abs 2 bis 5 sinngemäß. |
(8) Die zur Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen zu bestimmen und diesen Umstand evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach dem Ende der Bevollmächtigung.
Zuchtbescheinigungen für Equiden
(1) Von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung "Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden"; | |||||||||
2. | den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation; | |||||||||
3. | den Namen der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in dem das Zuchttier eingetragen ist; | |||||||||
4. | die Art, die Körperstelle und den Inhalt der Kennzeichnung oder die Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch (§ 10 Abs 1 Z 1); | |||||||||
5. | die Stammdaten gemäß § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 (Name des Tieres, Zuchtbuchnummer, Name der Rasse des Tieres, Geburtsdatum und Geschlecht); | |||||||||
6. | die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuchs, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist (§ 10 Abs 3 Z 1); | |||||||||
7. | die Verweisung auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis (§ 10 Abs 3 Z 2); | |||||||||
8. | die Namen der Eltern und der Großeltern unter Angabe des jeweiligen Zuchtbuchs und der jeweiligen Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind; | |||||||||
9. | die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogene Rasse (§ 10 Abs 3 Z 3); | |||||||||
10. | den Namen und die Anschrift des Züchters (§ 10 Abs 1 Z 7); | |||||||||
11. | den Namen und die Anschrift des Halters (§ 10 Abs 1 Z 8); | |||||||||
12. | den Ort und das Datum der Ausstellung; | |||||||||
13. | den Namen und die Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden sowie dessen Unterschrift. |
(2) Die im § 26 Abs 3, 4 Z 1 bis 3 sowie Abs 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen sind auf Zuchtbescheinigungen für Equiden sinngemäß anzuwenden.
(3) Als Zuchtbescheinigung für Equiden gemäß Abs 1 gelten unter der Voraussetzung, dass darin alle Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 13 und Abs 2 enthalten sind, auch folgende Dokumente:
1. | andere Dokumente in Verbindung mit einer diese vollständig anführenden Liste, wenn die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, bestätigt hat, dass die in der Liste angeführten Dokumente alle Angaben enthalten. Der Bestätigungsvermerk hat zu lauten: "Der Unterzeichnende bestätigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010 enthalten."; | |||||||||
2. | das Dokument zur Identifizierung eines Equiden, das gemäß der im § 40 Abs 4 Z 3 genannten Entscheidung oder der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden ausgestellt ist, wenn darin Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 11 vorgenommen werden können und Änderungen dieser Angaben von einer Zuchtorganisation unter Beifügung des Namens und der Anschrift der Zuchtorganisation, des Orts und des Datums der Änderung, des Namens und der Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden sowie dessen Unterschrift bestätigt werden. |
Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs 6 S.TZG über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen jeweils bezogen auf einen von der Zuchtorganisation bei der erstmaligen Berichtslegung festzulegenden Stichtag bis spätestens 31. März des dem Stichtag folgenden Jahres der Behörde vorzulegen. Der jeweilige Berichtszeitraum umfasst das dem Stichtag vorangehende Jahr und endet mit dem Stichtag.
Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Abs 1 S.TZG angezeigt haben, müssen den ersten Bericht bis spätestens 31. März des zweiten ihrer Anerkennung oder Anzeige folgenden Jahres vorlegen. In diesem Fall hat der Bericht den Zeitraum von der Anerkennung oder der Anzeige gemäß § 7 Abs 1 S.TZG bis zum Stichtag des ersten der Anerkennung oder der Anzeige folgenden Jahres zu umfassen.
(2) Der Bericht von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
1. | die Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs 1 und 2; | |||||||||
2. | Angaben über die Form und den Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinn des § 5 Abs 3; | |||||||||
3. | die Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf der Grundlage der Angaben gemäß Z 1 und 2; | |||||||||
4. | die Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen; | |||||||||
5. | eine Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale; | |||||||||
6. | eine Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen; | |||||||||
7. | im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: | |||||||||
a) | eine Übersicht über die Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB die Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden, die Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen) sowie | |||||||||
b) | die Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs 2) abgeschlossen worden ist und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz; | |||||||||
8. | die Namen und Identifikationen der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte; | |||||||||
9. | eine Übersicht über das Auftreten und die Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten; | |||||||||
10. | bei Equiden die Namen und Identifikationen der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen. |
(3) Der Bericht von im Land Salzburg rechtmäßig tätigen fremden Zuchtorganisationen (§ 7 S.TZG) hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Land Salzburg die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
1. | die Angaben gemäß Abs 2 Z 1, 5, 7, 8, 9 und 10; | |||||||||
2. | die Namen und Identifikationen der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, die Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots | |||||||||
(Name, Anschrift), mit der bzw dem der Prüfeinsatz durchgeführt | ||||||||||
wird, und die Anzahl der eingesetzten Samenportionen. |
Durchführung von Prüfeinsätzen
(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.
(2) Werden dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt, kann dieser von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot durchgeführt werden.
(3) Eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs 2 hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Verpflichtung der Besamungsstation oder des Samendepots, den Samen ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und allenfalls an Nicht-Zuchttieren gemäß § 17 Abs 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation abzugeben; | |||||||||
2. | Angaben über die Anzahl von Samenportionen und die Ausgabedauer; | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird; und | |||||||||
4. | die Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt. |
(4) Im Fall einer rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation oder des Samendepots gelten schriftliche interne organisatorische Festlegungen gemäß Abs 3 Z 1 bis 4 als Vereinbarung im Sinn des Abs 2.
(5) Im Fall von Vereinbarungen über Prüfeinsätze von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für die Festlegung der Anzahl der Samenportionen und der Ausgabedauer gemäß Abs 3 Z 2:
1. | Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt | |||||||||
200. | ||||||||||
2. | Die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000. | |||||||||
3. | Die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens zwölf Monate. | |||||||||
Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs 3 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 für die Gesamtheit aller beteiligten Zuchtorganisationen. |
(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß Abs 2 für ein Spendertier mitzuteilen bzw zu übermitteln:
1. | den Namen, die Rasse und die Kennzeichnung des Samens; | |||||||||
2. | eine Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung; | |||||||||
3. | den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird; | |||||||||
4. | die Angaben gemäß Abs 3 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes. |
(7) Vereinbarungen gemäß Abs 2 oder die schriftlichen internen organisatorischen Festlegungen gemäß Abs 4 sind von der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1 S.TZG objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
1. | die im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen; | |||||||||
2. | die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen; | |||||||||
3. | deren Durchführung auf Grund von schriftlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen erfolgt, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten und sicherstellen, dass die Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes nur in bereinigter Form berücksichtigt werden; und | |||||||||
4. | die dabei anfallenden Daten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden. |
(3) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen (durchführende Stellen) dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den folgenden Fällen unter ihrer Verantwortung durch Dritte durchführen lassen:
1. | Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs 5 Z 3 durch den Tierhalter oder dessen Beauftragten; | |||||||||
2. | Probenanalysen, die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben, die einen hohen fachspezifischen Spezialisierungsgrad erfordern, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung durch eine fachlich geeignete Stelle (betraute Stelle). Die durchführende Stelle hat der Behörde den Abschluss, den Gegenstand, den Vertragspartner und die Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Teilaufgaben gilt Abs 2 für die betrauten Stellen sinngemäß. |
4. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
(1) Die Bezeichnung der von Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen hat zu lauten:
1. | für Rinder: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG; | |||||||||
2. | für reinrassige Schweine: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG; | |||||||||
3. | für hybride Schweine: Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG; | |||||||||
4. | für Schafe und Ziegen: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG; | |||||||||
5. | für Equiden: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG. |
(2) Der Bezeichnung ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
(3) Für die Angaben zu den Spendertieren und für die Ausstellung der Zucht- und Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
1. | für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs 2 bis 6 und 8; | |||||||||
2. | für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 2 bis 9 und Abs 2. |
(4) Die die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen betreffenden Angaben müssen den in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen entsprechen.
Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine und
Aufzeichnungen
(1) Die Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 5 und 17 Abs 5 S.TZG müssen jedenfalls die in der Anlage 1, 2 oder 3 dafür festgelegten Angaben enthalten.
(2) Die Aufzeichnungen und Dokumente gemäß Abs 1 sind geordnet aufzubewahren.
Ausbildung zum Besamungstechniker
(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker als fachlich geeignet, die
1. | eine Ausbildung zum Tierarzt nach bundesrechtlichen Vorschriften oder | |||||||||
2. | einen Ausbildungslehrgang, der die Anforderungen des Abs 2 bis 7 erfüllt, | |||||||||
erfolgreich abgeschlossen hat. |
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) In einem Ausbildungslehrgang sind die folgenden Lehrinhalte (Fächer) entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
1. | Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung, | |||||||||
2. | Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz, | |||||||||
3. | Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane, | |||||||||
4. | Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik, | |||||||||
5. | Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und | |||||||||
6. | die einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr. |
(4) Die Dauer eines Ausbildungslehrganges hat für die jeweilige Tierart mindestens die im Folgenden festgelegte Anzahl von Unterrichtsstunden zu umfassen:
1. | Rinder: 135 Unterrichtsstunden, | |||||||||
2. | Schweine: 60 Unterrichtsstunden, | |||||||||
3. | Schafe und Ziegen: 135 Unterrichtsstunden, | |||||||||
4. | Equiden: 135 Unterrichtsstunden. | |||||||||
Mindestens 20 % der Unterrichtsstunden sind als praktische Übungen abzuhalten. Auf die Dauer einer Ausbildung können bereits erworbene Ausbildungen angerechnet werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Inhalte einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs 3 fachlich gleichwertig sind. |
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der gemäß Abs 3 festgelegten Lehrinhalte verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den im Abs 3 Z 1 bis 6 angeführten Gebieten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Als Vorsitzender der Prüfungskommission darf nur eine Person herangezogen werden, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach einer neuerlichen Absolvierung des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest der Name und die Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, der Name und das Geburtsdatum des Kandidaten sowie der Gegenstand, der Ort, das Datum und das Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Besamungstechniker in einer in der Anlage 4 genannten Ausbildungseinrichtung für Besamungstechniker erfolgreich abgeschlossen hat.
Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die
1. | eine Ausbildung zum Tierarzt nach bundesrechtlichen Vorschriften oder | |||||||||
2. | einen Ausbildungslehrgang, der die Anforderungen des Abs 2 erfüllt, | |||||||||
erfolgreich abgeschlossen hat. |
(2) Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gemäß Abs 1 Z 2 gilt § 33 Abs 2 bis 7 mit folgenden Abweichungen:
1. | Die Lehrinhalte sind in einem für die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer ausreichenden Ausmaß zu vermitteln. | |||||||||
2. | Die Dauer eines Ausbildungslehrganges hat für die jeweilige Tierart mindestens die im Folgenden festgelegte Anzahl von Unterrichtsstunden zu umfassen: | |||||||||
a) | Rinder: 24 Unterrichtsstunden, | |||||||||
b) | Schweine: 12 Unterrichtsstunden, | |||||||||
c) | Schafe und Ziegen: 24 Unterrichtsstunden, | |||||||||
d) | Equiden: 24 Unterrichtsstunden. | |||||||||
Mindestens 30 % der Unterrichtsstunden sind als praktische Übungen abzuhalten. | ||||||||||
3. | Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen. |
(3) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 genannten Ausbildungseinrichtung für Eigenbestandsbesamer erfolgreich abgeschlossen hat.
Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise
(1) Soweit sich aus § 20 Abs 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:
1. | für in den §§ 33 Abs 3 oder 34 Abs 2 Z 1 angeführte Lehrinhalte (Fächer), die von der Ausbildung nicht abgedeckt werden, oder | |||||||||
2. | wenn die Dauer der Ausbildung nicht mindestens 75 % der in den §§ 33 Abs 4 oder 34 Abs 2 Z 2 für die jeweilige Tierart festgelegten Dauer umfasst. |
(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs 1 S.TZG abzulegen.
Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz
im Land Salzburg
(1) Zur Verwendung im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur an andere zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots (§ 13 Abs 1 S.TZG) oder an zur Durchführung von künstlichen Besamungen berechtigte Personen (§ 14 Abs 1 S.TZG) und nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Dabei sind anzugeben:
1. | Name und Anschrift der Zuchtorganisation, welche den Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchführt, sowie | |||||||||
2. a) | wenn die Verwendung des Samens im Rahmen eines Prüfeinsatzes einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation erfolgt, die maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs 3, oder | |||||||||
b) | wenn die Verwendung des Samens im Rahmen eines Prüfeinsatzes einer in Salzburg rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation erfolgt, die den Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs 3 vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche Rahmenbedingungen festlegt. |
(2) Im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Fall einer Einbeziehung von Nicht-Zuchttieren in den Prüfeinsatz nur unter Beachtung der Festlegungen gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und nur innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten
Soweit sich aus den Bestimmungen des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 und dieser Verordnung nicht anderes ergibt, sind der Behörde Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in deutscher Übersetzung vorzulegen.
In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juni 1998, mit der nähere Bestimmungen zum Tierzuchtgesetz erlassen werden (Tierzuchtverordnung), LGBl Nr 77, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2004 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen können nach bisher geltendem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisher geltendem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem im § 38 Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 33 und 34.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf der Grundlage einer Anerkennung, die nach den vor dem Inkrafttreten des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 geltenden Bestimmungen erteilt worden ist (§ 34 Abs 1 S.TZG), tätig sind oder deren derartige Anerkennung gemäß § 34 Abs 2 oder 3 S.TZG als vorläufige Anerkennung weiter gilt.
Umsetzungshinweise
(1) In Bezug auf reinrassige Zuchtrinder und Büffel dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
1. | Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen, ABl L 125 vom 12. Mai 1984, zuletzt geändert durch die in Z 7 genannte Entscheidung; | |||||||||
2. | Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl L 237 vom 5. September 1984, zuletzt geändert durch die in Z 7 genannte Entscheidung; | |||||||||
3. | Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl L 167 vom 26. Juni 1987, zuletzt geändert durch die in Z 4 genannte Richtlinie; | |||||||||
4. | Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl L 78 vom 24. März 2005; | |||||||||
5. | Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl L 125 vom 18. Mai 2005; | |||||||||
6. | Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl L 169 vom 22. Juni 2006; | |||||||||
7. | Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl L 140 vom 1. Juni 2007; | |||||||||
8. | Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (kodifizierte Fassung), ABl L 323 vom 10. Dezember 2009. |
(2) In Bezug auf reinrassige und hybride Schweine dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
1. | Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, ABl L 382 vom 31. Dezember 1988, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG, ABl L 122 vom 16. Mai 2003, zuletzt geändert durch die in Z 11 genannte Richtlinie; | |||||||||
2. | Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl L 247 vom 23. August 1989; | |||||||||
3. | Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl L 247 vom 23. August 1989; | |||||||||
4. | Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl L 247 vom 23. August 1989; | |||||||||
5. | Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl L 247 vom 23. August 1989; | |||||||||
6. | Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl L 247 vom 23. August 1989; | |||||||||
7. | Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl L 247 vom 23. August 1989; | |||||||||
8. | Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl L 247 vom 23. August 1989; | |||||||||
9. | Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl L 71 vom 17. März 1990; | |||||||||
10. | Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl L 71 vom 17. März 1990; | |||||||||
11. | Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl L 219 vom 14. August 2008. |
(3) In Bezug auf reinrassige Schafe und Ziegen dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
1. | Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, ABl L 153 vom 6. Juni 1989, zuletzt geändert durch die in Z 8 genannte Richtlinie; | |||||||||
2. | Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen, ABl L 145 vom 8. Juni 1990; | |||||||||
3. | Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl L 145 vom 8. Juni 1990, zuletzt geändert durch die in Z 7 genannte Entscheidung; | |||||||||
4. | Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl L 145 vom 8. Juni 1990; | |||||||||
5. | Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl L 145 vom 8. Juni 1990; | |||||||||
6. | Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl L 145 vom 8. Juni 1990; | |||||||||
7. | Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs, ABl L 121 vom 13. Mai 2005; | |||||||||
8. | Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl L 219 vom 14. August 2008. |
(4) In Bezug auf Equiden dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
1. | Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl L 224 vom 18. August 1990, zuletzt geändert durch die in Z 7 genannte Richtlinie; | |||||||||
2. | Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl L 192 vom 11. Juli 1992; | |||||||||
3. | Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass), ABl L 298 vom 3. Dezember 1993, in der Fassung der unter Z 6 genannten Entscheidung; | |||||||||
4. | Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl L 19 vom 25. Jänner 1996; | |||||||||
5. | Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 über Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl L 19 vom 25. Jänner 1996; | |||||||||
6. | Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, ABl L 54 vom 26. Februar 2000; | |||||||||
7. | Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl L 219 vom 14. August 2008. |
(5) Diese Verordnung dient weiters der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
1. | Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl L 351 vom 2. Dezember 1989; | |||||||||
2. | Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl L 224 vom 18. August 1990, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte, ABl L 315 vom 19. November 2002; | |||||||||
3. | Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl L 85 vom 5. April 1991; | |||||||||
4. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl L 16 vom 23. Jänner 2004; | |||||||||
5. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl L 158 vom 30. April 2004; | |||||||||
6. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der im ABl L 93 vom 4. April 2008 kundgemachten Berichtigung; | |||||||||
7. | Richtlinie 2006/109/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl L 363 vom 20. Dezember 2006; | |||||||||
8. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006. |
Anlage 1
Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs 1
Tierart Merkmalsgruppe Inhalte bei Inhalte bei
Nicht-Zuchttieren Zuchttieren
Rinder Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungs-
Name, falls vorhanden daten Name, falls
Schafe vorhanden
Ziegen Rasse
Equiden Betrieb des Name des Betriebs- Name des Betriebs-
Halters des inhabers inhabers
Vatertiers Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, falls LFBIS-Nummer, falls
vorhanden vorhanden
Betrieb des Name des Name des
Halters des Betriebs- Betriebsinhabers
belegten Tieres inhabers Anschrift
Anschrift LFBIS-Nummer,
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
falls vorhanden
Sprungtag Datum Datum
Belegtes Tier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten Name, falls daten Name, falls
vorhanden vorhanden
Rasse
Zahl der wieviel-
ten Belegung,
Besamung bzw
Embryoübertragung
seit der letzten
Abkalbung, Ablam-
mung oder Abfoh-
lung
Schweine Vatertier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten Name, falls daten
vorhanden Zuchtbuch bzw
Zuchtregister-
nummer Name, falls
vorhanden
Rasse
Betrieb des Name des Betriebs- Name des Betriebs-
Halters des inhabers inhabers
Vatertiers Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Betrieb des Name des Name des
Halters des Betriebsinhabers Betriebsinhabers
belegten Anschrift Anschrift
Tieres LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Sprungtag Datum Datum
Belegtes Tier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten daten
Zuchtbuch- bzw
Zuchtregister-
nummer
Name, falls
vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung, Besamung
bzw Embryoüber-
tragung seit der
letzten Abferkelung
Anlage 2
Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs 1
Tierart Merkmalsgruppe Inhalte bei Nicht- Inhalte bei
Zuchttieren Zuchttieren
Rinder Spendertier Identifizierungs- Identifizierungs-
Schafe daten daten
Ziegen Name, falls Name, falls
Equiden vorhanden vorhanden
Name und Anschrift Rasse
der gewinnenden Name und Anschrift
Besamungsstation der gewinnenden
Chargennummer, Besamungsstation
falls vorhanden Chargennummer,
falls vorhanden
Betrieb des Name des Name des
Halters des Betriebsinhabers Betriebsinhabers
besamten Tieres Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Besamungstag Datum Datum
besamtes Tier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten daten
Name, falls Name, falls
vorhanden vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung, Besamung
bzw Embryoüber-
tragung seit der
letzten Abkalbung,
Ablammung oder
Abfohlung
Besamer Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Schweine Spendertier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten daten
Name und Anschrift Zuchtbuch bzw
der gewinnenden Zuchtregister-
Besamungsstation nummer
Chargennummer, Name, falls
falls vorhanden vorhanden
Rasse
Name und Anschrift
der gewinnenden
Besamungsstation
Chargennummer,
falls vorhanden
Betrieb des Name des Betriebs- Name des
Halters des inhabers Betriebsinhabers
besamten Tieres Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Sprungtag Datum Datum
besamtes Tier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten daten
Zuchtbuch- bzw
Zuchtregister-
nummer
Name, falls
vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung,
Besamung bzw
Embryoübertragung
seit der letzten
Abferkelung
Besamer Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Anlage 3
Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs 1
Tierart Merkmalsgruppe Inhalte bei Inhalte bei
Nicht-Zuchttieren Zuchttieren
Rinder Spendertiere Identifizierungs- Identifizierungs-
Schafe daten daten
Ziegen Name, falls Name, falls
Equiden vorhanden vorhanden
Name und Anschrift Rasse
der gewinnenden Name und
Embryo-Entnahmeein- Anschrift
heit der gewinnen-
den Embryo-
Entnahmeeinheit
Gewinnungstag Datum Datum
Betrieb des Name des Betriebs- Name des
Halters des inhabers Betriebs-
Empfängertieres inhabers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Übertragungstag Datum Datum
Empfängertier Identifizierungs- Identifizie-
daten Name, falls rungsdaten
vorhanden Name, falls
vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung,
Besamung bzw
Embryoüber-
tragung seit
der letzten
Abkalbung,
Ablammung oder
Abfohlung
Embryo-Überträger Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Schweine Spendertiere Identifizierungs- Identifizie-
daten rungsdaten
Name und Anschrift Zuchtbuch- bzw
der gewinnenden Zuchtregister-
Embryo-Entnahmeein- nummer
heit daten Name, falls
vorhanden
Rasse
Name und
Anschrift der
gewinnenden
Embryo-
Entnahmeeinheit
Gewinnungstag Datum Datum
Betrieb des Name des Name des Be-
Halters des Betriebsinhabers triebsinhabers
Empfängertieres Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Übertragungstag Datum Datum
Empfängertier Identifizierungs- Identifizie-
rungsdaten
Zuchtbuch- bzw
Zuchtregister-
nummer Name,
falls vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung,
Besamung bzw
Embryoüber-
tragung seit
der letzten
Abferkelung
Embryo-Überträger Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Anlage 4
Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker gemäß § 33 Abs 8
Tierart Ausbildungseinrichtung
Rinder NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße
33, A-3250 Wieselburg
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
Schweine Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schafe Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Ziegen Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden Veterinärmedizinische Universität, Klinik für
Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1 – 13, D-26121 Oldenburg
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Anlage 5
Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer gemäß § 34 Abs 3
Tierart Ausbildungseinrichtung
Rinder Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, A-9010 Klagenfurt
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr.-Otmar-Föger-Straße 1, A-4921 Hohenzell Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Kleßheimerstraße 10, A-5071 Wals Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10 – 12, D-86926 Greifenberg
Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs- /ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen
Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland
Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Rendsburger Straße 178, D-24537 Neumünster Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau
Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
Schweine Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178 Schweinezuchtverband & Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten
Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser e.G., Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen NOS Schweinebesamung GmbH, Ziegelhofen Weg 4, D-24637 Schillsdorf
Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena
SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach
Schafe Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Ziegen Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft
Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung,
HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1 – 13, D-26121 Oldenburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2010 über die Tierzucht im Land Salzburg (Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV) LGBl Nr 41/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 - S.TZG, LGBl Nr 38/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Anerkennung von eigenen Zuchtorganisationen
1. Unterabschnitt
Festlegungen von eigenen Zuchtorganisationen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Festlegungen von eigenen
Zuchtorganisationen
§ 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 5 Zuchtpopulation einer Rasse
§ 6 Zuchtziel
§ 7 Zuchtmethode
§ 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 9 System der Tierkennzeichnung
§ 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
§ 11 Melde- und Erfassungssystem
§ 12 System der internen Kontrolle
§ 13 Leistungsprüfung
§ 14 Zuchtwertschätzung
§ 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 16 Erfolgskontrolle
§ 17 Prüfeinsatz
§ 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von
Festlegungen
2. Unterabschnitt
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenen
Zuchtorganisationen
§ 20 Ausreichende Zuchtpopulation
§ 21 Funktionsfähigkeit der Zuchtorganisation
§ 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
3. Unterabschnitt
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes
Salzburg
3. Abschnitt
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 25 Veröffentlichung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
§ 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen
§ 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 28 Jahresbericht
§ 29 Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
4. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen
und Embryonen
§ 32 Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine
und Aufzeichnungen
§ 33 Ausbildung zum Besamungstechniker
§ 34 Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
§ 35 Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise
§ 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im
Prüfeinsatz im Land Salzburg
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten
§ 38 In- und Außerkrafttreten
§ 39 Übergangsbestimmungen
§ 40 Umsetzungshinweise
Anlagen
Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs 1
Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs 1 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs 1
Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker gemäß § 33 Abs 8
Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer
gemäß § 34 Abs 3