1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziele
(1) Diese Verordnung regelt die Zucht folgender Tiere:
1. | Rinder und Büffel, | |||||||||
2. | Schweine, | |||||||||
3. | Schafe, | |||||||||
4. | Ziegen, | |||||||||
5. | Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen). |
(2) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. | der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes; | |||||||||
2. | der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit; | |||||||||
3. | der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen; und | |||||||||
4. | der Erhaltung der genetischen Vielfalt. |
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