Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. | auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 9 Abs 5 S.TZG durch die Zuchtorganisation oder | |||||||||
2. | gemäß § 9 Abs 3 Z 2 lit b S.TZG durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle | |||||||||
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs 2 erfüllen. |
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