§ 32 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine und
Aufzeichnungen

 

§ 32

 

(1) Die Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 5 und 17 Abs 5 S.TZG müssen jedenfalls die in der Anlage 1, 2 oder 3 dafür festgelegten Angaben enthalten.

 

(2) Die Aufzeichnungen und Dokumente gemäß Abs 1 sind geordnet aufzubewahren.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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