Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine und
Aufzeichnungen
(1) Die Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 5 und 17 Abs 5 S.TZG müssen jedenfalls die in der Anlage 1, 2 oder 3 dafür festgelegten Angaben enthalten.
(2) Die Aufzeichnungen und Dokumente gemäß Abs 1 sind geordnet aufzubewahren.
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