4. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
(1) Die Bezeichnung der von Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen hat zu lauten:
1. | für Rinder: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG; | |||||||||
2. | für reinrassige Schweine: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG; | |||||||||
3. | für hybride Schweine: Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG; | |||||||||
4. | für Schafe und Ziegen: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG; | |||||||||
5. | für Equiden: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG. |
(2) Der Bezeichnung ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
(3) Für die Angaben zu den Spendertieren und für die Ausstellung der Zucht- und Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
1. | für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs 2 bis 6 und 8; | |||||||||
2. | für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 2 bis 9 und Abs 2. |
(4) Die die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen betreffenden Angaben müssen den in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen entsprechen.
0 Kommentare zu § 31 Sbg. T 2010 S