§ 31 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

4. Abschnitt

 

Besamungswesen, Embryotransfer

 

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

 

§ 31

 

(1) Die Bezeichnung der von Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen hat zu lauten:

1.

für Rinder: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG;

2.

für reinrassige Schweine: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG;

3.

für hybride Schweine: Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG;

4.

für Schafe und Ziegen: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG;

5.

für Equiden: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG.

 

(2) Der Bezeichnung ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

 

(3) Für die Angaben zu den Spendertieren und für die Ausstellung der Zucht- und Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs 2 bis 6 und 8;

2.

für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 2 bis 9 und Abs 2.

 

(4) Die die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen betreffenden Angaben müssen den in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen entsprechen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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