§ 23 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

3. Unterabschnitt

 

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

 

Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes

Salzburg

 

§ 23

 

(1) Wird die Anerkennung einer Zuchtorganisation auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde den für diesen zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen

Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

1.

den Namen und die Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch den Namen und die Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

2.

die beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation;

3.

den beantragten räumlichen Tätigkeitsbereich und

4.

die von der Zuchtorganisation vorgesehenen Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

 

(2) Der Mitteilung gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

die Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung etc),

2.

das Zuchtprogramm und

3.

im Fall einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs 4 Z 1 S.TZG).

 

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs 1 die für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

1.

dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in der Anlage 1 zum Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen und

2.

eine Übereinstimmung der übermittelten Angaben und Unterlagen (Abs 1 und 2) mit den nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf

a)

den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs,

b)

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen,

c)

die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (zB Tierkennzeichnung)

vorliegt.

 

(4) Wird die Anerkennung für einen außerhalb des deutschen Sprachraums gelegenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Zuchtorganisation der Behörde die im Abs 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen zusätzlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird, oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

 

(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf Anträge um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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