Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen können nach bisher geltendem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisher geltendem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem im § 38 Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 33 und 34.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf der Grundlage einer Anerkennung, die nach den vor dem Inkrafttreten des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 geltenden Bestimmungen erteilt worden ist (§ 34 Abs 1 S.TZG), tätig sind oder deren derartige Anerkennung gemäß § 34 Abs 2 oder 3 S.TZG als vorläufige Anerkennung weiter gilt.
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