§ 29 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Durchführung von Prüfeinsätzen

 

§ 29

 

(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.

 

(2) Werden dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt, kann dieser von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot durchgeführt werden.

 

(3) Eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs 2 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Verpflichtung der Besamungsstation oder des Samendepots, den Samen ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und allenfalls an Nicht-Zuchttieren gemäß § 17 Abs 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation abzugeben;

2.

Angaben über die Anzahl von Samenportionen und die Ausgabedauer;

3.

gegebenenfalls die Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird; und

4.

die Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

 

(4) Im Fall einer rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation oder des Samendepots gelten schriftliche interne organisatorische Festlegungen gemäß Abs 3 Z 1 bis 4 als Vereinbarung im Sinn des Abs 2.

 

(5) Im Fall von Vereinbarungen über Prüfeinsätze von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für die Festlegung der Anzahl der Samenportionen und der Ausgabedauer gemäß Abs 3 Z 2:

1.

Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt

200.

2.

Die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000.

3.

Die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens zwölf Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs 3 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 für die Gesamtheit aller beteiligten Zuchtorganisationen.

 

(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß Abs 2 für ein Spendertier mitzuteilen bzw zu übermitteln:

1.

den Namen, die Rasse und die Kennzeichnung des Samens;

2.

eine Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

3.

den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird;

4.

die Angaben gemäß Abs 3 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

 

(7) Vereinbarungen gemäß Abs 2 oder die schriftlichen internen organisatorischen Festlegungen gemäß Abs 4 sind von der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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