§ 8 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

 

§ 8

 

(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 24 zu treffen und insbesondere festzulegen:

1.

der Aufbau des Zuchtbuchs (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch),

2.

das System der Tierkennzeichnung gemäß § 9,

3.

das System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw Zuchtregister gemäß § 10,

4.

das Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11 und

5.

das System der internen Kontrolle gemäß § 12.

 

(2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs in Abteilungen sind die Bezeichnung und die Rangfolge der Abteilungen sowie die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

 

(3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 12) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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