§ 20 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

2. Unterabschnitt

 

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenen
Zuchtorganisationen

 

Ausreichende Zuchtpopulation

 

§ 20

 

(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation dann gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der Zuchtpopulation, welche der Zuchtorganisation gemäß Abs 2 zur Verfügung steht, gemäß der Formel

 

Ne = 4 x Nw x Nm/(Nw + Nm)

 

mindestens den Wert 10 erreicht.

 

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zugrunde zu legen:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

 

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw Hybridlinien den im Abs 1 festgelegten Wert erreichen muss.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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