Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2010 über die Tierzucht im Land Salzburg (Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV) LGBl Nr 41/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 - S.TZG, LGBl Nr 38/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Anerkennung von eigenen Zuchtorganisationen
1. Unterabschnitt
Festlegungen von eigenen Zuchtorganisationen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Festlegungen von eigenen
Zuchtorganisationen
§ 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 5 Zuchtpopulation einer Rasse
§ 6 Zuchtziel
§ 7 Zuchtmethode
§ 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 9 System der Tierkennzeichnung
§ 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
§ 11 Melde- und Erfassungssystem
§ 12 System der internen Kontrolle
§ 13 Leistungsprüfung
§ 14 Zuchtwertschätzung
§ 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 16 Erfolgskontrolle
§ 17 Prüfeinsatz
§ 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von
Festlegungen
2. Unterabschnitt
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenen
Zuchtorganisationen
§ 20 Ausreichende Zuchtpopulation
§ 21 Funktionsfähigkeit der Zuchtorganisation
§ 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
3. Unterabschnitt
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes
Salzburg
3. Abschnitt
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 25 Veröffentlichung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
§ 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen
§ 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 28 Jahresbericht
§ 29 Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
4. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen
und Embryonen
§ 32 Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine
und Aufzeichnungen
§ 33 Ausbildung zum Besamungstechniker
§ 34 Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
§ 35 Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise
§ 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im
Prüfeinsatz im Land Salzburg
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten
§ 38 In- und Außerkrafttreten
§ 39 Übergangsbestimmungen
§ 40 Umsetzungshinweise
Anlagen
Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs 1
Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs 1 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs 1
Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker gemäß § 33 Abs 8
Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer
gemäß § 34 Abs 3
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