3. Abschnitt
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen. Die Eintragungen im Zuchtbuch oder im Zuchtregister sowie deren Änderungen müssen
1. | übersichtlich, verständlich, aktuell, materiell richtig und tierzuchtfachlich nachvollziehbar sein; | |||||||||
2. | eine Auswertung nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm zulassen; | |||||||||
3. | die Zugehörigkeit von Zuchttieren zur Zuchtorganisation erkennen lassen; und | |||||||||
4. | im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs 2 oder 3 jedes Zuchttier einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch) zuordnen. |
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