§ 24 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

3. Abschnitt

 

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

 

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

 

§ 24

 

Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen. Die Eintragungen im Zuchtbuch oder im Zuchtregister sowie deren Änderungen müssen

1.

übersichtlich, verständlich, aktuell, materiell richtig und tierzuchtfachlich nachvollziehbar sein;

2.

eine Auswertung nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm zulassen;

3.

die Zugehörigkeit von Zuchttieren zur Zuchtorganisation erkennen lassen; und

4.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs 2 oder 3 jedes Zuchttier einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch) zuordnen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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