§ 11 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Melde- und Erfassungssystem

 

§ 11

 

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

 

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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