Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die
1. | eine Ausbildung zum Tierarzt nach bundesrechtlichen Vorschriften oder | |||||||||
2. | einen Ausbildungslehrgang, der die Anforderungen des Abs 2 erfüllt, | |||||||||
erfolgreich abgeschlossen hat. |
(2) Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gemäß Abs 1 Z 2 gilt § 33 Abs 2 bis 7 mit folgenden Abweichungen:
1. | Die Lehrinhalte sind in einem für die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer ausreichenden Ausmaß zu vermitteln. | |||||||||
2. | Die Dauer eines Ausbildungslehrganges hat für die jeweilige Tierart mindestens die im Folgenden festgelegte Anzahl von Unterrichtsstunden zu umfassen: | |||||||||
a) | Rinder: 24 Unterrichtsstunden, | |||||||||
b) | Schweine: 12 Unterrichtsstunden, | |||||||||
c) | Schafe und Ziegen: 24 Unterrichtsstunden, | |||||||||
d) | Equiden: 24 Unterrichtsstunden. | |||||||||
Mindestens 30 % der Unterrichtsstunden sind als praktische Übungen abzuhalten. | ||||||||||
3. | Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen. |
(3) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 genannten Ausbildungseinrichtung für Eigenbestandsbesamer erfolgreich abgeschlossen hat.
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