Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
(1) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat in dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 S.TZG ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs 2 bis 7 Grundsätze festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
1. | die Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind; | |||||||||
2. | die folgenden Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren: | |||||||||
a) | die jeweiligen Namen, die Rasse, die Kennzeichnung bzw sonstige Art der Identifizierung, | |||||||||
b) | die jeweiligen Geburtsdaten, | |||||||||
c) | der jeweilige Züchter, | |||||||||
d) | die Hauptabteilung bzw Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch und | |||||||||
e) | die jeweiligen Eltern. |
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs 5) festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
1. | die Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand), | |||||||||
2. | den Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer) und | |||||||||
3. | die Körperstelle der Kennzeichnung. | |||||||||
Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitglieds- oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen. |
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die jeweiligen Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
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