Zuchtmethode
(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 festgelegten Anforderungen; | |||||||||
2. | bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation; | |||||||||
3. | bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art 1 Abs 2 der im § 40 Abs 1 Z 2 genannten Entscheidung zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. |
(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | das Kreuzungsprodukt, | |||||||||
2. | die Ausgangsrassen und | |||||||||
3. | die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung. |
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