Veröffentlichung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(2) Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle sind die im Folgenden angeführten Ergebnisse, soweit diese verfügbar sind, unter Angabe der Identifikation und soweit vorhanden des Namens des Vatertiers zu übermitteln:
1. | die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers, gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung; | |||||||||
2. | die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertiers, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind; sowie | |||||||||
3. | bei Rindern allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers. |
(3) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs 2 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(4) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die übermittelten Ergebnisse
1. | innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und | |||||||||
2. | ab ihrer Veröffentlichung auf die Dauer von fünf Jahren auf Verlangen zugänglich zu halten. |
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