§ 4 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

 

§ 4

 

(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 17 S.TZG) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 8 S.TZG) unter gleichzeitiger Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1

S.TZG

festzulegen.

 

(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6),

2.

Zuchtmethode (§ 7),

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12),

4.

Leistungsprüfung (§ 13),

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14),

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15),

7.

Erfolgskontrolle (§ 16),

8.

Prüfeinsatz, soweit ein solcher vorgesehen ist (§ 17).

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. T 2010 S


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. T 2010 S selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. T 2010 S


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. T 2010 S


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. T 2010 S eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. T 2010 S Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sbg. T 2010 S
§ 5 Sbg. T 2010 S