Form und Inhalt des Zuchtprogramms
(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als
1. | Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 17 S.TZG) oder | |||||||||
2. | Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 8 S.TZG) unter gleichzeitiger Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1 | |||||||||
S.TZG | ||||||||||
festzulegen. |
(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
1. | Zuchtziel (§ 6), | |||||||||
2. | Zuchtmethode (§ 7), | |||||||||
3. | Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12), | |||||||||
4. | Leistungsprüfung (§ 13), | |||||||||
5. | Zuchtwertschätzung (§ 14), | |||||||||
6. | Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15), | |||||||||
7. | Erfolgskontrolle (§ 16), | |||||||||
8. | Prüfeinsatz, soweit ein solcher vorgesehen ist (§ 17). |
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