§ 14 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zuchtwertschätzung

 

§ 14

 

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal (§ 13 Abs 1) Regeln gemäß Abs 5 und 6 festzulegen.

 

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale (§ 13 Abs 2) Regeln gemäß Abs 5 und 6 festlegen.

 

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs 3 festgelegt haben, können für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale Regeln gemäß Abs 5 und 6 festlegen.

 

(4) Zuchtorganisationen, die Regeln für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs 1 bis 3 festgelegt haben, können gemäß Abs 5 und 6 zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Grundlage einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

 

(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechen. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen zu berücksichtigen.

 

(6) Die Regeln gemäß Abs 1 bis 4 haben jeweils festzulegen:

1.

das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell) und

2.

die Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.

 

(7) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

 

(8) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen, die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung betreffenden Festlegungen vereinbar ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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