§ 2 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

Im Sinn dieser Verordnung gilt als:

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die im Zuchtbuch oder Zuchtregister der Zuchtorganisation eingetragenen, vermerkten oder registrierten Tiere;

2.

Eigenkontrolle: die Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder dessen Beauftragten;

3.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

4.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 8 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

5.

Hauptnutzungsrichtung: ein im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Hilfsmerkmal: eine tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 8 lit b erhoben wird;

7.

Indexwert: eine aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres errechnete Kennzahl (zB der Gesamtzuchtwert);

8.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt

werden kann;

9.

Nicht-Zuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs 1 S.TZG, die keine Zuchttiere im Sinn des § 2 Z 24 S.TZG sind;

10.

Rassenmerkmale: die wesentlichen Eigenschaften einer Rasse, einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur), bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler sowie gegebenenfalls auch der Charaktereigenschaften einer Rasse;

11.

Selektionsstufe: eine Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Vorbuch: eine zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuchs neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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