Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen
(1) Im Sinn von § 4 Abs 8 S.TZG bedeuten:
1. | Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs 1 erster Satz; | |||||||||
2. | Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs 1; | |||||||||
3. | Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7; | |||||||||
4. | Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 1 und 2; | |||||||||
5. | Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs 2 und 3; | |||||||||
6. | Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 3; | |||||||||
7. | Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 6 Z 1; | |||||||||
8. | Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz; | |||||||||
9. | Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18. |
(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind der Behörde unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung mitzuteilen (§ 5 Abs 1 S.TZG) oder zu beantragen (§ 5 Abs 2 S.TZG). Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine im erforderlichen Umfang konsolidierte Fassung vorzulegen.
(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG oder ergänzenden Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG wirksam gewordenen Änderungen ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation unter gleichzeitiger Angabe des Datums der Wirksamkeit der jeweiligen Änderung zu erstellen und evident zu halten.
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