§ 19 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

 

§ 19

 

(1) Im Sinn von § 4 Abs 8 S.TZG bedeuten:

1.

Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs 1 erster Satz;

2.

Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs 1;

3.

Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7;

4.

Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 1 und 2;

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs 2 und 3;

6.

Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 3;

7.

Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 6 Z 1;

8.

Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz;

9.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18.

 

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind der Behörde unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung mitzuteilen (§ 5 Abs 1 S.TZG) oder zu beantragen (§ 5 Abs 2 S.TZG). Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine im erforderlichen Umfang konsolidierte Fassung vorzulegen.

 

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG oder ergänzenden Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG wirksam gewordenen Änderungen ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation unter gleichzeitiger Angabe des Datums der Wirksamkeit der jeweiligen Änderung zu erstellen und evident zu halten.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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