Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise
(1) Soweit sich aus § 20 Abs 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:
1. | für in den §§ 33 Abs 3 oder 34 Abs 2 Z 1 angeführte Lehrinhalte (Fächer), die von der Ausbildung nicht abgedeckt werden, oder | |||||||||
2. | wenn die Dauer der Ausbildung nicht mindestens 75 % der in den §§ 33 Abs 4 oder 34 Abs 2 Z 2 für die jeweilige Tierart festgelegten Dauer umfasst. |
(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs 1 S.TZG abzulegen.
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