§ 35 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise

 

§ 35

 

(1) Soweit sich aus § 20 Abs 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:

1.

für in den §§ 33 Abs 3 oder 34 Abs 2 Z 1 angeführte Lehrinhalte (Fächer), die von der Ausbildung nicht abgedeckt werden, oder

2.

wenn die Dauer der Ausbildung nicht mindestens 75 % der in den §§ 33 Abs 4 oder 34 Abs 2 Z 2 für die jeweilige Tierart festgelegten Dauer umfasst.

 

(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs 1 S.TZG abzulegen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Sbg. T 2010 S


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Sbg. T 2010 S selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Sbg. T 2010 S


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Sbg. T 2010 S


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Sbg. T 2010 S eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. T 2010 S Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 Sbg. T 2010 S
§ 36 Sbg. T 2010 S