§ 36 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz
im Land Salzburg

 

§ 36

 

(1) Zur Verwendung im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur an andere zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots (§ 13 Abs 1 S.TZG) oder an zur Durchführung von künstlichen Besamungen berechtigte Personen (§ 14 Abs 1 S.TZG) und nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, welche den Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchführt, sowie

2. a)

wenn die Verwendung des Samens im Rahmen eines Prüfeinsatzes einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation erfolgt, die maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs 3, oder

b)

wenn die Verwendung des Samens im Rahmen eines Prüfeinsatzes einer in Salzburg rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation erfolgt, die den Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs 3 vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche Rahmenbedingungen festlegt.

 

(2) Im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Fall einer Einbeziehung von Nicht-Zuchttieren in den Prüfeinsatz nur unter Beachtung der Festlegungen gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und nur innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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