§ 1 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsDieses Landesgesetz dient
- -Strichaufzählungder Erhaltung des Bodens,
- -Strichaufzählungdem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie
- -Strichaufzählungder Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.
Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005) - (2)Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
- (3)Absatz 3Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.
- (4)Absatz 4In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 130/2006, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 89/2009, 97/2025)Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2006,, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009, 97/2025)
§ 2 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
- 1.Ziffer einsBöden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:
- -Strichaufzählungöffentliche Grünflächen wie Parks, Straßenbegleitflächen u. ä.,
- -StrichaufzählungHausgärten und Kleingärten,
- -StrichaufzählungGrünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golfplätze u.ä.,
- -StrichaufzählungAbraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,
- -Strichaufzählungalpine Grünflächen und Ödland,
- -Strichaufzählunglandwirtschaftliche Kulturflächen;
- 2.Ziffer 2landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023;landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 144/2023;
- 3.Ziffer 3Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem
a) | - | die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und |
| - | die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion, |
| nachhaltig gewährleistet sind, |
b) | der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist; |
| | |
- 4.Ziffer 4
- (2)Absatz 2Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Soweit im Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Artikel 3, der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
§ 3 Oö. BSG 1991 § 3
(1) Unbeschadet des § 11 darf auf Böden nur Klärschlamm aus einer Lagerstätte einer in Oberösterreich befindlichen Abwasserreinigungsanlage ausgebracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms eine von der Behörde ausgestellte gültige Eignungsbescheinigung vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)
(2) Eine Eignungsbescheinigung ist von der Behörde auf Antrag des Betreibers von Abwasserreinigungsanlagen für stabilisierten Klärschlamm (§ 2 Z 8) auszustellen, wenn auf Grund von Untersuchungen feststeht, dass
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1. | der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an bestimmten den Schutzzweck des § 1 beeinträchtigenden Stoffen und sonstigen Parametern die hiefür durch Verordnung (§ 13) festgesetzten Grenzwerte, hinsichtlich seines Kupfer- und Zinkgehalts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, nicht überschreitet und |
2. | der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an düngewirksamen Stoffen und seine sonstigen Bestandteile und Eigenschaften die Bodengesundheit nicht beeinträchtigt. |
(Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005) |
(3) Eine Eignungsbescheinigung ist entsprechend den im Abs. 4 bzw. Abs. 5 erster Satz normierten jeweiligen Intervallen zu befristen. Sie verliert jedoch vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß eine der Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die ungültigen Eignungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
(4) Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in folgenden Intervallen zu wiederholen:
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1. | in den ersten zwei Jahren nach erstmaliger Abgabe von Klärschlamm halbjährlich; |
2. | in den Folgejahren: |
a) | bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 20.000 Einwohnerwerte jährlich; |
b) | bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße über 20.000 Einwohnerwerte halbjährlich, spätestens jedoch alle 1.000 Tonnen Trockensubstanz. |
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005) |
(5) Die Behörde hat in der Eignungsbescheinigung das Untersuchungsintervall gemäß Abs. 4 Z 2 bis auf sechs Monate herabzusetzen, wenn die Untersuchung ergibt, dass bei einem oder mehreren zu untersuchenden Parametern 90% des zulässigen Grenzwerts erreicht wurden. Darüber hinaus hat die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Untersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Eigenschaften des Klärschlamms gegeben ist. In der Verordnung gemäß § 13 kann bestimmt werden, dass für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter das Untersuchungsintervall bis auf drei Jahre hinaufgesetzt wird. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)
(6) Die Organe der Behörde haben den Klärschlammlagerstätten repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlamms ausreichenden Menge zu entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)
(7) Die Untersuchung des Klärschlamms hat folgende Parameter zu umfassen:
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Trockensubstanz, organische Substanz, Säuregehalt (pH-Wert), Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium sowie die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 angeführten Parameter. Die Behörde hat die Untersuchung weiterer eignungserheblicher Parameter, wie insbesondere „organische Schadstoffe“ o.ä. anzuordnen, wenn dies auf Grund spezieller Abwassereinleitungen, der Verwendung bestimmter Fällungsmittel beim Klärschlamm oder mit Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse der Abwasserreinigungsanlage erforderlich ist. In den Fällen des Abs. 5 erster Satz kann die Behörde die Untersuchung auf jene Parameter einschränken, deren Werte Anlass für die Verkürzung des Untersuchungsintervalls sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 84/2002, 100/2005) |
(8) Kompost oder Erde aus Abfällen darf auf Böden nur bei Einhaltung der folgenden Bestimmungen ausgebracht werden:
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1. | Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklassen A+ und A oder von Erde aus Abfällen ist grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig; die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse A zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien ist aber nur bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 400 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt. |
2. | Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse B ist nur zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien und lediglich bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 200 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt. |
3. | Die Ausbringung von Kompost, der unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß der Anlage 1 Teil 3 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wird, ist nur zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien zulässig. |
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 84/2002, 100/2005, 89/2009) |
(9) Wer Kompost der Qualitätsklassen A und B zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege oder der Rekultivierung auf Deponien ausbringt, hat Aufzeichnungen über die von ihm selbst produzierten oder erworbenen und ausgebrachten Gesamtmengen dieser Qualitätsklassen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und haben Folgendes zu beinhalten:
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1. | Herkunft des erworbenen und ausgebrachten Kompostes; |
2. | Datum und Menge des Erwerbs sowie der Ausbringung; |
3. | Grundstücksnummern und Einlagezahlen der von den Ausbringungen betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde und Gemeinde, in denen diese Grundstücke liegen. |
Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005) |
§ 4 Oö. BSG 1991 § 4
(1) Auf Böden darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden, wenn im Boden die für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter in der Verordnung gemäß § 13 festgesetzten Grenzwerte überschritten werden. Der Nutzungsberechtigte hat den Gehalt an diesen Stoffen und sonstige Parameter vor der ersten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bodenuntersuchung feststellen zu lassen.
(2) Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung an Klärschlamm-Trockensubstanz insgesamt 15 Tonnen pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang hinsichtlich aller Böden Bodenuntersuchungen anordnen.
(3) Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenuntersuchung nach Abs. 1 hat außer in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm beauftragten Fachkundigen zu erfolgen; sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzuführen und hat in einer für die Analyse ausreichenden Menge zu erfolgen. Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen; über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² bleiben unberücksichtigt. Die Bodenprobe ist vom Nutzungsberechtigten dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unter Anschluss eines Protokolls mit Angabe der Grundstücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde sowie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungsfläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat die Analyse der Bodenprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle (§ 46) zu veranlassen und dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sowie der Landesregierung je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeugnisses inklusive Probennahmeprotokoll zu übermitteln.
(4) Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen: Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium, Bor und die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 angeführten sonstigen Parameter. § 3 Abs. 7 zweiter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
§ 5 Oö. BSG 1991 § 5
(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m³ Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 2/2000)
§ 7 Oö. BSG 1991 § 7
(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von
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1. | häuslichen Abwässern und |
2. | Klärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich aus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt. |
(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden.
(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.
(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:
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1. | auf verkarstete Böden; |
2. | auf Almböden; |
3. | auf wassergesättigte oder durchfrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke; |
4. | auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen; |
5. | auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr. |
(5) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn
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1. | die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen und verkarsteten Böden anfallen, |
2. | eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und |
3. | die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist. |
Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. |
(6) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)
§ 8 Oö. BSG 1991 § 8
(1) Auf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft hat die Behörde die Ausbringung von mehr als 50 m³, höchstens aber 100 m³ Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 pro Hektar und Jahr auf Ackerflächen zu bewilligen, wenn
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1. | die Abwasserverwertungsgemeinschaft entweder durch eine landwirtschaftliche Fachorganisation, wie z. B. Maschinenring, oder durch den Zusammenschluss von mindestens drei Landwirten gebildet wird, |
2. | ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird, |
3. | die Abwasserverwertungsgemeinschaft die Verfügungsgewalt über geeignete Ackerflächen im Ausmaß von mindestens 50 Hektar außerhalb von wasserwirtschaftlich geschützten Gebieten besitzt, |
4. | ein Ausbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Ackerflächen ausgebracht werden soll, |
5. | geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden und |
6. | geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Ausbringung verwendet werden, vorhanden sind. |
(2) Die Ausübung der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausbringung auf Grund von Verträgen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit erfolgt und ein Ausbringungsnachweis geführt wird. Der Ausbringungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
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1. | die Herkunft der ausgebrachten Senkgrubeninhalte, die nicht im eigenen Betrieb anfallen (Name und Anschrift des Eigentümers der Senkgrube sowie Standort der Senkgrube); |
2. | die jeweils auf eine bestimmte Ausbringungsfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgebrachte Menge von nicht im eigenen Betrieb anfallenden Senkgrubeninhalten; |
3. | die auf eine bestimmte Ausbringungsfläche innerhalb eines Jahres ausgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte. |
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Verträge und Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Landesgesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
(5) Im Bewilligungsverfahren ist jedenfalls ein agrartechnischer Sachverständiger beizuziehen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Oö. Landwirtschaftskammer sowie die Gemeinde(n), in deren Gebiet Ackerflächen gemäß Abs. 1 Z 4 liegen, sind im Bewilligungsverfahren zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)
§ 10 Oö. BSG 1991 § 10
Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
§ 12 Oö. BSG 1991 § 12
(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)
(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
(3) Die Kosten für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.
§ 13 Oö. BSG 1991 § 13
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
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1. | Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm enthaltenen Stoffe unter Berücksichtigung von organischen Schadstoffen und sonstigen chemischen bzw. physikalischen Parametern, die in Bezug auf ihren Gehalt im Klärschlamm und im Boden die Bodengesundheit beeinträchtigen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen. Solche Grenzwerte sind jedenfalls für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink festzusetzen (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1); |
2. | nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3); |
3. | Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9), der Protokolle für Probennahmen (§ 3 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 9 Abs. 4); |
4. | Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1). |
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005) |
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 1 sind so zu bemessen, dass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
§ 14 Oö. BSG 1991
Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (Paragraph 2, Ziffer 6,) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.Ziffer einsBei der Düngung ist auf die Eigenschaften des Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen.
- 2.Ziffer 2Bei der Bemessung der Düngermengen ist auf die Standortverhältnisse sowie auf alle für die Pflanzenernährung relevanten Nährstoffe Bedacht zu nehmen, wie auf die in den Boden eingebrachten Pflanzenrückstände, auf eine vorfruchtbedingte Nährstoffanreicherung (Leguminosen), auf die Wirtschaftsdünger, den Kompost, den Klärschlamm sowie – soweit erfasst – auf die natürlichen Mineralisierungsvorgänge im Boden.
- 3.Ziffer 3Überdüngungen sind zu vermeiden. Bei der Anwendung von nach dem Düngemittelgesetz 2021 - DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021 zugelassenen Düngemitteln sind der in der Kennzeichnung festgelegte Anwendungsbereich und die Aufwandmenge einzuhalten.Überdüngungen sind zu vermeiden. Bei der Anwendung von nach dem Düngemittelgesetz 2021 - DMG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021, zugelassenen Düngemitteln sind der in der Kennzeichnung festgelegte Anwendungsbereich und die Aufwandmenge einzuhalten.
- 4.Ziffer 4Der Zeitpunkt der Ausbringung und die Staffelung der Menge des auszubringenden Düngers sind der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Vegetationsentwicklung anzupassen.
- 5.Ziffer 5Durch gezielte Zufuhr von organischer Substanz (Wirtschaftsdünger, Kompost, Ernterückstände, Gründüngung und dgl.) ist eine geordnete Humuswirtschaft anzustreben.
- 6.Ziffer 6Bei der Düngung ist auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere bei der Düngung drainagierter Grundflächen.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 44/2012, 97/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 44/2012, 97/2025)§ 15a Oö. BSG 1991 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Düngung (§§ 14 und 15) zu erlassen, wenn und insoweit dies zur Verwirklichung der im § 1 genannten Ziele dieses Landesgesetzes sowie zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften notwendig ist.
(Anm: LGBl. Nr. 37/1998)
§ 16 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsEntsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- (2)Absatz 2Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023, 97/2025)Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023, 97/2025)
§ 16a Oö. BSG 1991 § 16a
(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf
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1. | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG, |
2. | den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG, |
3. | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und |
4. | die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. |
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012) |
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
§ 16b Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsDie Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.
- (2)Absatz 2Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 18 a, bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- (3)Absatz 3Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß.Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
§ 17 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
- (2)Absatz 2Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten giltSachkundig im Sinn des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
- 1.Ziffer einsfür berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die nicht-berufliche Verwendung in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
- a)Litera aeine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
- b)Litera bdie erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
- c)Litera cdie erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
- d)Litera dder erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder
- e)Litera edie Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;
- 2.Ziffer 2für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender:
- a)Litera aein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Z 1,ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Ziffer eins,,
- b)Litera bdie erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
- c)Litera cdie erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
- (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
- (4)Absatz 4Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
- (5)Absatz 5Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Sachkundeausweis“;
- 2.Ziffer 2die ausstellende Stelle;
- 3.Ziffer 3Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers;
- 4.Ziffer 4Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit;
- 5.Ziffer 5die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen. - (5a)Absatz 5 aDie Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
- (6)Absatz 6Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Absatz 8, nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
- (7)Absatz 7Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Absatz 8, nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
- (8)Absatz 8Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
- (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
- (10)Absatz 10Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
- (11)Absatz 11Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)
§ 18 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Pflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
- (2)Absatz 2Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
- (3)Absatz 3Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023)Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)
- (4)Absatz 4Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
- (5)Absatz 5Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
- (6)Absatz 6Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
- (7)Absatz 7Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind.Die Paragraphen 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des Paragraph 16, Absatz eins, beeinträchtigt sind.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
§ 18a Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsÜber das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.Über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.
- (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben den Vorgaben des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Absatz eins, haben den Vorgaben des Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.
- (3)Absatz 3Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Artikel 2, Ziffer 13, der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
§ 18b Oö. BSG 1991 § 18b
(1) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(2) Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern oder aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.
(3) Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer beruflichen Verwendung gelagert werden, sind hinsichtlich Standort, Größe und Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)
§ 18c Oö. BSG 1991 § 18c
(1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß aufgebracht werden können. Die Wartung beinhaltet auch regelmäßige Kalibrierungen und technische Kontrollen der verwendeten Pflanzenschutzgeräte. (Anm. LGBl.Nr. 44/2012)
(2) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser oder in Kanalsysteme verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(3) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser eingebracht oder punktuell in den Boden versickert werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)
§ 20 Oö. BSG 1991 § 20
Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind (z. B. gebeiztes Saatgut), abgeben, haben den Übernehmer vor der Abgabe nachweislich über diese Umstände zu informieren.
§ 21 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
- 1.Ziffer einsdas Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß Paragraph 17 ;,
- 2.Ziffer 2die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;
- 3.Ziffer 3die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
- 4.Ziffer 4die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
- 5.Ziffer 5die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;
- 6.Ziffer 6sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der Paragraphen eins und 16 erforderlich sind;
- 7.Ziffer 7die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012) - (2)Absatz 2Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Absatz eins, nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, vorzugehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
- (3)Absatz 3Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
- (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, vorliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009)
§ 21b Oö. BSG 1991 § 21b
Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
§ 22 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung
- 1.Ziffer einsder Nährstoffversorgung von Böden,
- 2.Ziffer 2der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie
- 3.Ziffer 3der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen.
- (2)Absatz 2Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, erfassen sollen.
- (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
- 2.Ziffer 2die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme;
- 3.Ziffer 3die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
- 4.Ziffer 4die Archivierung der Bodenproben;
- 5.Ziffer 5die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten.
- (4)Absatz 4Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Absatz eins, sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.
- (5)Absatz 5In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)
§ 23 Oö. BSG 1991 § 23
(1) Die Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zweck
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1. | einer umfassenden Grundlagenforschung des Bodenzustandes, |
2. | einer intensiven Untersuchung der Bodengesundheit und |
3. | der Erforschung der Auswirkungen von bestimmten Bewirtschaftungsformen auf den Bodenzustand |
| Bodendauerbeobachtungsflächen einrichten. |
(2) Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht genommen werden.
§ 24 Oö. BSG 1991 § 24
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und bei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.
(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind festzulegen als
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1. | Vorsorgewerte: das sind jene Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung weitere Schadstoffeinträge zur Erhaltung der Bodengesundheit einzuschränken sind, und |
2. | Prüfwerte: das sind jene über den jeweiligen Vorsorgewerten liegenden Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung in einzelfallbezogenen Prüfungen festzustellen ist, ob eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit vorliegt und ob Maßnahmen zur Bodenverbesserung bzw. Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind. |
(3) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu bemessen. Bei der Festlegung kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist weiters Folgendes festzulegen:
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1. | die bei Überschreitung der Vorsorgewerte weiterhin zulässigen jährlichen Einträge an Schadstoffen (Schadstofffrachten) in den Boden und |
2. | jene landwirtschaftlichen Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist. |
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
§ 24a Oö. BSG 1991 § 24a
(1) Wird bei Bodenuntersuchungen (§§ 22 und 23) eine Überschreitung von Bodengrenzwerten (§ 24 Abs. 2 Z 1 oder 2) festgestellt, ist auf den betroffenen Grundflächen nur mehr die Ausbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 erlaubt.
(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Ausbringung von Stoffen ist bei Überschreitung der Vorsorgewerte nur dann erlaubt, wenn diese von der Behörde auf Antrag des Nutzungsberechtigten des Bodens mit Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Ausbringung keine Überschreitung der zulässigen jährlichen Schadstofffrachten gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 zu erwarten ist.
(3) Im Antrag des Nutzungsberechtigten ist die beabsichtigte Bodennutzung hinsichtlich der Art und Menge der Stoffe, die den betroffenen Grundflächen zugeführt werden sollen, anzugeben (Bodennutzungskonzept). Das Bodennutzungskonzept ist im Einvernehmen mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten zusätzliche Angaben hinsichtlich der Art, Herkunft und Beschaffenheit dieser Stoffe verlangen, soweit dies zur Genehmigung der mit der Bodennutzung verbundenen Schadstoffeinträge in den Boden erforderlich ist. In der Entscheidung der Behörde sind neben dem Bodennutzungskonzept – je nach Erfordernis und Verfügbarkeit entsprechender Informationen – auch die zusätzlichen Schadstoffeinträge aus Luft, Niederschlägen und Gewässern zu berücksichtigen.
(4) Die Behörde hat den Nutzungsberechtigten des Bodens umgehend vom Vorliegen einer Überschreitung der Bodengrenzwerte schriftlich in Kenntnis zu setzen und im Fall einer Überschreitung der Vorsorgewerte auf die Möglichkeit eines Genehmigungsbescheids gemäß Abs. 2 sowie die dabei verpflichtende Inanspruchnahme der Bodenschutzberatung bei der Erstellung des Bodennutzungskonzepts hinzuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
§ 25 Oö. BSG 1991 § 25
(1) Wird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (§ 22) oder einer Bodenuntersuchung nach § 4 bei einem festgelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung eines Prüfwerts gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 oder eine sonstige Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Ausmaßes sowie der Ausdehnung der Belastung des Bodenzustands zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veranlassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beeinträchtigt ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
(2) Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 weitere Bodenproben und allenfalls Pflanzenproben zu ziehen und zu untersuchen.
(3) Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.
§ 26 Oö. BSG 1991 § 26
(1) Für Bodenzustandsuntersuchungen (§ 22) sowie für zusätzliche Bodenuntersuchungen (§ 25) sind die Organe der Landesregierung berechtigt, Böden zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchung unbedingt notwendig ist. § 42 Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Entsteht dem Nutzungsberechtigten durch die Entnahme von Boden- und Pflanzenproben nach diesem Abschnitt oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Oberösterreich den eingetretenen Vermögensnachteil in Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodengesundheit festgestellt wird. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
§ 27 Oö. BSG 1991 § 27
(1) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten des Bodens mittels Bescheid die Vorlage eines Bodenverbesserungsplanes binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn
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1. | bei Bodenuntersuchungen (§§ 22, 23 und 25) eine Überschreitung von Prüfwerten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Maßnahmen zur Bodenverbesserung festgestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung) festgestellt wird sowie |
2. | unter Bedachtnahme auf sonstige öffentliche Interessen und im Hinblick auf die Ausdehnung des belasteten Bereiches die Verbesserung der Bodengesundheit notwendig ist. |
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005) |
(2) Der Bodenverbesserungsplan hat Maßnahmen zur Bodenverbesserung zu enthalten, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen. Eine mit Bescheid genehmigte bestimmte Bodennutzung darf durch Maßnahmen der Bodenverbesserung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bodenverbesserungspläne für landwirtschaftliche Kulturflächen sind im Zusammenwirken mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen; nach Erfordernis sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaues auch aufeinander abgestimmte Bodenbearbeitungs-, Dünge-, Pflanzenschutz- und Fruchtfolgekonzepte zu entwickeln.
(4) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten bodenverbessernde Maßnahmen, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen, in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z 2 vorzuschreiben, wenn
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1. | einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht entsprochen wird, |
2. | die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt werden oder |
3. | die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind. |
Bestimmte bodenverbessernde Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahme verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der Bodengesundheit sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen. |
(5) Als bodenverbessernde Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 4 kommen insbesondere in Betracht:
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- | Erweiterung, Verbesserung oder Festlegung der Fruchtfolge; |
- | Zwischenfruchtanbau; |
- | Untersaatenanbau in Maiskulturen; |
- | Reduktion des Anbaues von Mais und Hackfrüchten in Hanglagen; |
- | Bodenbearbeitungsformen wie Minimalbodenbearbeitung und Bearbeitung quer zum Hang; |
- | technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur; |
- | Verminderung des Bodendruckes durch Einsatz bodenschonender Maschinen; |
- | Verringerung der Feldlängen in Hanggebieten durch Grünstreifen; |
- | zeitliche und mengenmäßige Beschränkung der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; |
- | bodendeckende Bepflanzung; |
- | Anlage von Windschutzgürtel und Schaffung von Grünbrache; |
- | Mindestpflege von Schipisten; |
- | Beschränkung bzw. Verbot von Schneebindemitteln und Kunstschnee; |
- | verstärkte Kalkausbringung; |
- | Zufuhr organischer Substanz. |
(6) Treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu, hat die Landesregierung durch Verordnung innerhalb eines näher zu bezeichnenden Gebietes oder für gleichartige sachliche Zusammenhänge unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zweiter und dritter Satz zur Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 anzuordnen, wenn
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1. | die Beeinträchtigung der Bodengesundheit in einem zusammenhängenden Gebiet oder durch sachliche Zusammenhänge gleichartig ist, |
2. | die Festlegung einheitlicher bodenverbessernder Maßnahmen erforderlich ist und |
3. | mit Vorschreibungen gemäß Abs. 1 und Abs. 4 die Wiederherstellung der Bodengesundheit nicht hinreichend bewirkt werden kann. |
§ 28 Oö. BSG 1991 § 28
(1) Die Behörde hat die Bodennutzung für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln zur Gänze (Nutzungsverbot) oder für bestimmte Nahrungs- und Futtermittel (Nutzungsbeschränkung) zu untersagen, wenn
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1. | bei Bodenuntersuchungen (§§ 22, 23 und 25) eine Überschreitung von Prüfwerten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Nutzungsbeschränkungen festgestellt wird oder |
2. | die Bodengesundheit durch sonstige Schadstoffe in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt ist, daß der Boden für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- oder Futterpflanzen ungeeignet ist. |
Der Boden ist dann nicht geeignet, wenn zu erwarten ist, daß die Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel eine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit herbeiführen. Ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungsbeschränkung ist zu widerrufen, wenn auf Grund einer späteren Bodenuntersuchung die Eignung des Bodens für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- und Futtermitteln erwiesen ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005) |
(2) Für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln ungeeignete Böden sollen unter Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften vorrangig für die Biomasseproduktion, insbesondere zu Zwecken der Energiegewinnung, genutzt oder als Ökobracheflächen ausgewiesen werden.
§ 29 Oö. BSG 1991 § 29
(1) Wird durch notwendige bodenverbessernde Maßnahmen gemäß § 27, auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 oder auf Grund einer Untersagung gemäß § 28 die Nutzung von Grundflächen verteuert, erschwert, eingeschränkt oder unmöglich gemacht oder der Ertrag einer Grundfläche gemindert, hat das Land Oberösterreich dem Nutzungsberechtigten der Grundfläche einen eingetretenen bzw. in der Zukunft eintretenden Vermögensnachteil in Geld auszugleichen. Die Entschädigung ermäßigt sich insoweit, als der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung durch eine nicht den bezughabenden Rechtsvorschriften entsprechende Bodennutzung (mit-) verursacht oder einer solchen Beeinträchtigung bzw. beeinträchtigenden Nutzung zugestimmt haben; dem Land Oberösterreich obliegt diesbezüglich die Beweislast. Die Entschädigung ist auch insoweit zu mindern, als durch eine andere zumutbare Nutzung der Grundfläche eine Minderung des Vermögensnachteils möglich ist. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 90/2013)
(2) Kann der Nutzungsberechtigte, der gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet. Der Nutzungsberechtigte hat anläßlich der Gewährung der Entschädigung eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(3) Das Land Oberösterreich kann Beträge, die ein Dritter dem Nutzungsberechtigten in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 2 geleistet hat, auf die Entschädigung anrechnen. Soweit hienach Beträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 2 auf das Land Oberösterreich übergegangene Ersatzanspruch gegen den Dritten.
§ 30 Oö. BSG 1991 § 30
Wird bei Bodenuntersuchungen eine Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24) festgestellt oder ist eine Überschreitung in absehbarer Zeit zu befürchten und besteht der begründete Verdacht, daß die Bodenbeeinträchtigung auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig oder verboten ist, hat die Behörde die für die Vollziehung der anderen Rechtsvorschrift zuständige Behörde vom Untersuchungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
§ 33 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsBei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.
- (2)Absatz 2Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß Paragraph eins, erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
- (3)Absatz 3Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß Paragraph 5, Ziffer 7 und Paragraph 14, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des Paragraph eins, wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)
§ 34 Oö. BSG 1991 § 34
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden - im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und dem Bundesamt für Agrarbiologie - Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:
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- | Versuche bezüglich bodenschonender Anbau-, Pflege- und Erntetechniken; |
- | Versuche bezüglich bodengarefördernder Fruchtfolgen; |
- | Versuche bezüglich der Minimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf die Schutzzwecke dieses Landesgesetzes; |
- | Versuche bezüglich der Verhinderung von Erosion und Bodenverdichtung und |
- | Versuche bezüglich sonstiger effektiver nachhaltiger Bodenverbesserungen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte. |
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001) |
(2) Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bodentypen und -arten Bedacht zu nehmen.
(3) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutzberatung (§ 35), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstaltungen und dgl. zu vermitteln.
§ 35 Oö. BSG 1991 § 35
(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat für die Beratung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Böden in Angelegenheiten des Bodenschutzes sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel einen Beratungsdienst einzurichten (Bodenschutzberatung). Die Kosten der Bodenschutzberatung sind vom Land Oberösterreich nach Maßgabe eines von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erstellten und von der Landesregierung genehmigten Voranschlages zu tragen. Soweit infolge des Beratungsdienstes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Einnahmen erwachsen, sind diese auf die Kosten der Bodenschutzberatung anzurechnen. Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der Beratung und Bildung gemäß § 6 Z 3 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)
(2) Die Bodenschutzberatung hat insbesondere die im § 34 Abs. 1 angeführten Versuchsbereiche zu umfassen. § 34 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009)
§ 36 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsDie Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
- (2)Absatz 2Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:
- -Strichaufzählungpflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;
- -StrichaufzählungPflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;
- -Strichaufzählungbiologischer Landbau;
- -StrichaufzählungEinsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;
- -StrichaufzählungVerwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;
- -Strichaufzählungtechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
- -StrichaufzählungSchaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;
- -StrichaufzählungKalkung säurebeeinträchtigter Böden;
- -Strichaufzählungextensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;
- -StrichaufzählungSchaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;
- -StrichaufzählungKompostierung von biogenen Abfällen;
- -StrichaufzählungMaßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;
- -StrichaufzählungVerfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;
- -StrichaufzählungFortbildung und Beratung;
- -StrichaufzählungÖffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009) - (3)Absatz 3Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.
- (4)Absatz 4Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.
§ 37 Oö. BSG 1991 § 37
(1) Die Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in
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1. | der Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen, |
2. | der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu Annuitäten von Darlehen, |
3. | der Gewährung von nichtrückzahlbaren (Investitions-)Zuschüssen, |
4. | der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungserschwernisse und Vermögensnachteile, |
5. | Dienst- und Sachleistungen. |
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander erfolgen.
§ 38 Oö. BSG 1991 § 38
Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf die ihm nach anderen Vorschriften offenstehenden Möglichkeiten einer Förderung, auf bereits gewährte Förderungen, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1) entspricht.
§ 40 Oö. BSG 1991 § 40
(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
(2) Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung der Landesregierung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Die weitere Förderung ist einzustellen.
(4) Den Organen der Landesregierung ist zur Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Förderungszusage ausgeführt wurde, nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu den in Betracht kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Organe der Landesregierung haben bei der Durchführung von Prüfungen einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. Die Prüfungen sind unter möglichster Schonung der Liegenschaften sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.
§ 43 Oö. BSG 1991 § 43
(1) Wird durch Handlungen oder Unterlassungen die Bodengesundheit offenkundig in einer Weise gefährdet oder beeinträchtigt, die Sofortmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts oder der weiteren Ausdehnung einer Beeinträchtigung erfordert, so hat der Verursacher die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen und die Behörde zu verständigen.
(2) Wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, hat die Behörde diese dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
§ 44 Oö. BSG 1991 § 44
Zur Verhinderung einer nach diesem Landesgesetz verbotenen Ausbringung von Klärschlamm, Kompost oder anderen Düngemitteln ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kennzeichnung bzw. Versiegelung des Transportbehälters in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind sie demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat (Betretenen) bzw. demjenigen, in dessen Auftrag der Betretene gehandelt hat, mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)
§ 46 Oö. BSG 1991 § 46
(1) Für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:
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1. | hiezu befähigte Anstalten des Bundes und der Länder; |
2. | Ziviltechniker, die die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen. |
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005) |
§ 47 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsZur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Fachbeirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten sowie durch die Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.
- (2)Absatz 2Dem Fachbeirat für Bodenschutz gehören als Mitglieder an:
- 1.Ziffer einsder Leiter der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, im Fall seiner Verhinderung der Vertreter im Amt, als Vorsitzender;
- 2.Ziffer 2das (die) für Umwelt- bzw. Bodenschutz zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung oder der (die) von ihm (ihnen) namhaft gemachte(n) Vertreter;
- 3.Ziffer 3der Oö. Umweltanwalt oder die von ihm namhaft gemachte Vertreterin bzw. der von ihm namhaft gemachte Vertreter;
- 4.Ziffer 4ein Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung;
- 5.Ziffer 5drei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, von diesen zwei praktizierende Landwirte;
- 6.Ziffer 6ein Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
- 7.Ziffer 7ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
- 8.Ziffer 8ein Vertreter des Österreichischen Siedlerverbandes, Landesgruppe Oberösterreich;
- 9.Ziffer 9ein Vertreter des Landesobst- und Gartenbauverbandes für Oberösterreich und
- 10.Ziffer 10drei weitere Personen, die ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert haben.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 89/2009, 97/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 89/2009, 97/2025) - (3)Absatz 3Als Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 erfolgt durch die Landesregierung - in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 9 jeweils auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbände und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in den Fällen des Abs. 2 Z 10 nach Anhörung des Oö. Umweltanwaltes - auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)Als Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 erfolgt durch die Landesregierung - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 bis 9 jeweils auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbände und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 10, nach Anhörung des Oö. Umweltanwaltes - auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)
- (4)Absatz 4Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fachbeirates vor Ablauf der sechs Jahre abzuberufen, wenn
- 1.Ziffer einsdas Mitglied (Ersatzmitglied) die Abberufung verlangt,
- 2.Ziffer 2die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 4 bis 10 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllen.die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer 4 bis 10 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllen.
- (5)Absatz 5Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)
- (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat für Bodenschutz ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fachbeirates für Bodenschutz haben jedoch (soweit eine Einberufung des Fachbeirates von der Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
- (7)Absatz 7Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates für Bodenschutz darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
- (8)Absatz 8Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorberatung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorberatung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Absatz 3, letzter Satz und Absatz 5, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
- (9)Absatz 9Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fachbeirates für Bodenschutz sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung beschließt der Fachbeirat für Bodenschutz selbst; sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 49 Oö. BSG 1991
- (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1.Ziffer einsKlärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sowie Kompost entgegen § 3 Abs. 8 ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 9 nicht nachkommt;Klärschlamm entgegen Paragraph 3, Absatz eins, zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, sowie Kompost entgegen Paragraph 3, Absatz 8, ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 9, nicht nachkommt;
- 2.Ziffer 2Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 nicht veranlaßt;Bodenuntersuchungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, nicht veranlaßt;
- 3.Ziffer 3die gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 2, zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;
- 4.Ziffer 4einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß § 6 zuwiderhandelt;einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß Paragraph 6, zuwiderhandelt;
- 5.Ziffer 5Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 nicht nachkommt;Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz oder Absatz 4, ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht nachkommt;
- 5a.Ziffer 5 aSenkgrubeninhalte entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz unterlässt;Senkgrubeninhalte entgegen Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz unterlässt;
- 5b.Ziffer 5 bgegen § 8 Abs. 3 verstößt;gegen Paragraph 8, Absatz 3, verstößt;
- 6.Ziffer 6den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 9, zuwiderhandelt;
- 7.Ziffer 7Klärschlamm entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ausbringt oder die Bestätigung nach § 11 Abs. 4 nicht vorlegt;Klärschlamm entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, ausbringt oder die Bestätigung nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht vorlegt;
- 8.Ziffer 8den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des römisch II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
- 9.Ziffer 9einem Ausbringungsverbot gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt;einem Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zuwiderhandelt;
- 10.Ziffer 10entfallen
- 11.Ziffer 11dem § 17 Abs. 1 oder den in den §§ 18 bis 18c sowie im Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;dem Paragraph 17, Absatz eins, oder den in den Paragraphen 18 bis 18c sowie im Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;
- 12.Ziffer 12dem § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt;dem Paragraph 19, Absatz 3, zuwiderhandelt;
- 13.Ziffer 13der Informationspflicht gemäß § 20 nicht oder nicht vollständig nachkommt;der Informationspflicht gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht vollständig nachkommt;
- 14.Ziffer 14die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 22 Abs. 1 oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 verwehrt oder sie behindert;die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, verwehrt oder sie behindert;
- 14a.Ziffer 14 amehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach § 24a Abs. 2 genehmigt ist;mehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach Paragraph 24 a, Absatz 2, genehmigt ist;
- 15.Ziffer 15Maßnahmen, die gemäß § 27 Abs. 4 oder durch eine Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;Maßnahmen, die gemäß Paragraph 27, Absatz 4, oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 6, vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
- 16.Ziffer 16einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß § 28 Abs. 1 zuwiderhandelt;einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zuwiderhandelt;
- 17.Ziffer 17entfallen
- 18.Ziffer 18den Verpflichtungen gemäß § 26 oder § 42 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 42, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, zuwiderhandelt;
- 19.Ziffer 19der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 43 Abs. 2 nicht nachkommt;der Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder einem Auftrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht nachkommt;
- 20.Ziffer 20den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des römisch II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2000, 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012, 40/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2000, 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012, 40/2023) - (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der BezirksverwaltungsbehördeVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 erster Halbsatz, Z 5a, Z 7 erster Fall bis Z 9, Z 14a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erster Halbsatz, Ziffer 5 a,, Ziffer 7, erster Fall bis Ziffer 9,, Ziffer 14 a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,
- 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 11, Z 13 und Z 19 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11,, Ziffer 13 und Ziffer 19, mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,
- 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz, Z 5b, Z 6, Z 7 zweiter Fall, Z 12, Z 14, Z 18 und Z 20 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euroin den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz, Ziffer 5 b,, Ziffer 6,, Ziffer 7, zweiter Fall, Ziffer 12,, Ziffer 14,, Ziffer 18 und Ziffer 20, mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro
zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 90/2013, 40/2023)zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 90/2013, 40/2023) - (3)Absatz 3Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausgebracht werden - und Z 8 kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4,, Ziffer 5, - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis Absatz 3, ausgebracht werden - und Ziffer 8, kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.
- (4)Absatz 4Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird -, Z 7, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 97/2025)Die Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz genutzt wird -, Ziffer 7,, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 97/2025)
- (5)Absatz 5Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
- (5a)Absatz 5 aNach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 5a kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 5a zwei Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 97/2025)Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer 5 a, kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 a, zwei Jahre. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 97/2025)
§ 50 Oö. BSG 1991 § 50
Die Organe der Bundespolizei haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organen über ein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
§ 51 Oö. BSG 1991 § 51
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 62/1989, außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 17 tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sachkundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Auf Grund des Oö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)
Artikel
Art. 2 Oö. BSG 1991
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 17 Abs. 1 zweiter Satz tritt mit 26. November 2013 in Kraft. Sachkundeausweise, die die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vor dem 26. November 2013 ausstellt, sind mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. November 2019 zu versehen.
(3) Bei Anträgen gemäß § 17 Abs. 6, die bis 25. November 2013 eingebracht werden, ist der Nachweis eines Fortbildungskurses gemäß § 17 Abs. 8 nicht erforderlich.
(4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233, in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen, sofern dies nicht durch gemeinschafts- oder bundesrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist, bis ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Inverkehrbringensfrist verwendet werden. Die Landesregierung kann erforderlichenfalls mit Verordnung weitere Übergangsregelungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen.
Oö. Bodenschutzgesetz 1991 (Oö. BSG 1991) Fundstelle
Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
StF: LGBl.Nr. 63/1997 (GP XXIV RV 966/1997 AB 989/1997 LT 53)
Änderung
LGBl.Nr. 104/1997 (GP XXIV IA 1074/1997 AB 1086/1997 LT 56; RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)
LGBl.Nr. 37/1998 (GP XXV IA 155/1998 LT 6; RL 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991, ABl.Nr. 375 vom 31.12.1991, S. 1)
LGBl.Nr. 34/1999 (GP XXV AB 464/1999 LT 14)
LGBl.Nr. 2/2000 (GP XXV IA 659/1999 LT 21; RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)
LGBl.Nr. 83/2001 (GP XXV RV 929/2000 AB 1105/2001 LT 37; RL 86/278/EWG vom 12. Juni 1986, ABl.Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6, in der Fassung RL 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991, ABl.Nr. L 377 vom 21.12.1991, S. 48, und der Beitrittsakte 1994 vom 24.6.1994, ABl.Nr. C 241, S. 188, RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, zuletzt geändert durch die RL 2000/10/EG vom 1. März 2000, ABl.Nr. L 57 vom 2.3.2000, S. 28)
LGBl.Nr. 25/2002 (DFB)
LGBl.Nr. 84/2002 (GP XXV RV 1482/2002 AA 1500/2002 LT 47)
LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)
LGBl.Nr. 100/2005 (GP XXVI RV 496/2005 AB 596/2005 LT 20)
LGBl.Nr. 89/2009 (GP XXVI RV 1808/2009 AB 1942/2009 ZA 1963/2009 LT 61; RL 91/414/EG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)
LGBl.Nr. 44/2012 (GP XXVII RV 544/2012 AB 557/2012 LT 23; RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71; VO (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 1)
LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 3/2014 (GP XXVII RV 1021/2014 AB 1033/2014 LT 40)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT: Allgemeines
§ 1 | Zielsetzung, Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
| |
II. ABSCHNITT: Klärschlamm und Kompost
§ 3 | Eignung |
§ 4 | Eignung des Bodens |
§ 5 | Beschränkung der Ausbringungsmenge |
§ 6 | Ausbringungsverbote |
§ 7 | Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen |
§ 8 | Erhöhte Ausbringungsmenge |
§ 9 | Abgabe von Klärschlamm |
§ 10 | Ausbringung durch den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage |
§ 11 | Ausbringungsbeschränkung |
§ 12 | Kostentragung |
§ 13 | Klärschlammverordnung |
| |
III. ABSCHNITT: Düngung
§ 14 | Grundsätze der Düngung |
§ 15 | Ausbringung von Gülle (Jauche), Güllelagerung |
§ 15a | Verordnungsermächtigung |
| |
IV. ABSCHNITT: Pflanzenschutz
§ 16 | Schutzzweck, Anwendungsbereich |
§ 16a | Datenverkehr |
§ 16b | Auskunftserteilung |
§ 17 | Sachkundenachweis |
§ 18 | Verwendung |
§ 18a | Aufzeichnungen |
§ 18b | Aufbewahrung und Lagerung |
§ 18c | Pflanzenschutzgeräte |
§ 19 | Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte |
§ 20 | Informationspflicht |
§ 21 | Maßnahmen |
§ 21a | Aktionsplan |
§ 21b | Information und Sensibilisierung |
| |
V. ABSCHNITT: Bodenschutzprogramm; Bodenzustandsinformation
§ 22 | Oberösterreichischer Bodenkataster |
§ 23 | Bodendauerbeobachtungsflächen |
§ 24 | Bodengrenzwerteverordnung |
§ 24a | Frachtenbegrenzung |
§ 25 | Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung |
§ 26 | Betretungsrechte |
§ 27 | Maßnahmen zur Bodenverbesserung |
§ 28 | Nutzungsbeschränkung |
§ 29 | Entschädigung |
§ 30 | Mitteilungspflicht |
§ 31 | Bodenbilanz |
§ 32 | Bodeninformationsbericht, Bodenentwicklungsprogramm |
§ 33 | Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes |
| |
VI. ABSCHNITT: Versuchs- und Beratungswesen
§ 34 | Versuche |
§ 35 | Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich |
| |
VII. ABSCHNITT: Förderung
§ 36 | Förderungsgrundsätze |
§ 37 | Arten der Förderung |
§ 38 | Ausmaß der Förderung |
§ 39 | Voraussetzung der Förderung |
§ 40 | Pflichten des Förderungswerbers |
| |
VIII. ABSCHNITT: Vollziehung, Administrativbestimmungen
§ 41 | Behörde |
§ 42 | Überwachung; Auskunftspflicht, Zutrittsrecht |
§ 43 | Sofortmaßnahmen |
§ 44 | Faktische Amtshandlung |
§ 45 | Bodenschutzregister |
§ 46 | Anerkennung von Untersuchungsstellen |
§ 47 | Fachbeirat für Bodenschutz |
§ 48 | Erlassung von Verordnungen, Anhörungsrechte |
| |
IX. ABSCHNITT: Straf- und Schlußbestimmungen
§ 49 | Strafbestimmungen |
§ 50 | Mitwirkung bei der Vollziehung |
§ 51 | Schlußbestimmungen |
| |