Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Düngung (§§ 14 und 15) zu erlassen, wenn und insoweit dies zur Verwirklichung der im § 1 genannten Ziele dieses Landesgesetzes sowie zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften notwendig ist.
(Anm: LGBl. Nr. 37/1998)
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