§ 34 Oö. BSG 1991 § 34

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden - im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und dem Bundesamt für Agrarbiologie - Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:

-

Versuche bezüglich bodenschonender Anbau-, Pflege- und Erntetechniken;

-

Versuche bezüglich bodengarefördernder Fruchtfolgen;

-

Versuche bezüglich der Minimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf die Schutzzwecke dieses Landesgesetzes;

-

Versuche bezüglich der Verhinderung von Erosion und Bodenverdichtung und

-

Versuche bezüglich sonstiger effektiver nachhaltiger Bodenverbesserungen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bodentypen und -arten Bedacht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutzberatung (§ 35), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstaltungen und dgl. zu vermitteln.

In Kraft seit 23.08.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 Oö. BSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 Oö. BSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 Oö. BSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 Oö. BSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 Oö. BSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 Oö. BSG 1991
§ 35 Oö. BSG 1991